Rz. 7

Werden Bilanzierungsverstöße nicht intern rechtzeitig aufgedeckt und korrigiert (z. B. durch ein innerbetriebliches Kontrollsystem[1]), so können sich daraus weitreichende Konsequenzen ergeben. Zu unterscheiden sind unmittelbare und mittelbare Folgen von Bilanzierungsverstößen. Zu den unmittelbaren Folgen zählen z. B. die Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe bzw. einer Geldbuße, die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz, die Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen oder die Festsetzung einer Steuernachzahlung. Als mittelbare Folgen kommen z. B. die Abberufung von verantwortlichen Organmitgliedern, die Kündigung der verantwortlichen Mitarbeiter, Börsenkurseinbrüche und Imageschäden in Betracht.

[1] Matzenbacher, in Freidank, Bilanzreform und Bilanzdelikte, 2005, S. 145 ff.

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