Ansatz zum Erfüllungsbetrag
Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Geldleistungsverpflichtungen (z. B. aufgenommene Kredite) sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu berücksichtigen, während Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen (z. B. Garantien, Rekultivierungsverpflichtungen) mit dem im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich aufzuwendenden Geldbetrag angesetzt werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen