Abschreibungswahlrecht und Zuschreibungsgebot
Für Finanzanlagen (z. B. Wertpapiere des Anlagevermögens, Beteiligungen) darf eine außerplanmäßige Abschreibung auch bei nicht dauerhafter Wertminderung vorgenommen werden (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB). Diese muss vorgenommen werden, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Fallen die Gründe für die Abschreibung der Finanzanlagen weg, so ist eine Zuschreibung verpflichtend vorzunehmen (§ 253 Abs. 5 HGB).
Vergleich zu IFRS
Eine Angleichung an die IFRS wird in diesem Zusammenhang nicht vollständig erreicht. Nach den IFRS ist eine Abschreibung stets verpflichtend vorzunehmen, wenn Anzeichen für eine Wertminderung vorliegen. Das Zuschreibungsgebot gilt aber auch nach IFRS.
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