Sachverhalt: Ein Unternehmen weist in seiner Bilanz die folgenden auf eine Fremdwährung lautenden Vermögensgegenstände aus:

  • Eine langfristige CHF-Ausleihung mit einem Nominalwert von 3.750 TCHF. Diese Ausleihung wurde im aktuellen Geschäftsjahr ausgereicht und im Zugangszeitpunkt mit einem Devisenkassamittelkurs von 1,5 CHF je EUR, also i. H. v. 2.500 TEUR in der Bilanz angesetzt.
  • Eine kurzfristige USD-Forderung mit einem Nominalwert von 1.400 TUSD. Diese ist im aktuellen Geschäftsjahr entstanden und wurde im Zugangszeitpunkt mit einem Devisenkassamittelkurs von 1,4 USD je EUR und folglich mit einem Wert von 1.000 TEUR bilanziert.

Am Abschlussstichtag betragen die Devisenkassamittelkurse 1,45 CHF je EUR und 1,32 USD je EUR.

CHF-Ausleihung

Folgen: Bei Umrechnung der CHF-Ausleihung zum am Abschlussstichtag gültigen Devisenkassamittelkurs ergibt sich für die Ausleihung ein Wert von 2.586 TEUR. Aufgrund der verpflichtenden Anwendung des Anschaffungskostenprinzips ändert sich der Wertansatz der CHF-Ausleihung nicht, der Wertansatz von 2.500 TEUR ist beizubehalten.

USD-Forderung

Bei Umrechnung der USD-Forderung mit dem zum Abschlussstichtag gültigen Devisenkassamittelkurs ergibt sich ein Wert i. H. v. 1.061 TEUR. Aufgrund der in § 256a Satz 2 HGB geregelten Ausnahme für kurzfristige Forderungen erfolgt ein Bilanzansatz i. H. v. 1.061 TEUR, also ein Ausweis über den Anschaffungskosten.

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