Eine Bank hält folgende Finanzinstrumente in ihrem Handelsbestand:

  • Ein Aktienportfolio, bestehend aus Aktien und derivativen Sicherungsinstrumenten. Das Aktienportfolio erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für eine Portfoliobewertung (z. B. dokumentierte Handelsstrategie, Nachweis der Wertkompensation des Portfolios, effektives Risikomanagement). Zum Bilanzstichtag ergibt sich bei Saldierung der unrealisierten Gewinne und Verluste der Finanzinstrumente des Aktienportfolios ein unrealisierter Gewinn i. H. v. 300 TEUR. Im Vorjahr ergab sich ein unrealisierter Gewinn in Höhe von 100 TEUR.
  • Devisentermingeschäfte, die nicht Teil von Bewertungseinheiten sind. Zum Bilanzstichtag betragen die Summe der positiven Marktwerte von Devisentermingeschäften 400 TEUR und die Summe der negativen Marktwerte von Devisentermingeschäften 300 TEUR. Die Anschaffungskosten und der Wertansatz zum letzten Abschlussstichtag betrugen 0 TEUR.

Der Handelsbestand ist gem. § 340e Abs. 3 HGB zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Auf die Berücksichtigung eines Risikoabschlags wird dabei aus Vereinfachungsgründen verzichtet.

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