FinMin Hamburg, 8.11.2018, S 2132 - 2018/001 - 52

Der BFH hat mit Urteil vom 26.4.2018 (Az. III R 5/16) Stellung zur bilanziellen Behandlung von erhaltenen Vorauszahlungen und getätigten Aufwendungen bei einem noch schwebenden Dienstleistungsgeschäft genommen.

Sachverhalt: Ein Reisebüro erhielt für vermittelte, jedoch noch nicht angetretene Reisen Provisionsvorschüsse. Die Provisionen wurden mit der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die Reise antritt, gezahlt. Bei Umbuchung, Stornierung o.Ä. verringerten sich die Provisionsansprüche oder entfielen ganz.

Der Steuerpflichtige verbuchte die erhaltenen Provisionsvorschüsse zunächst auf dem Konto „passive Rechnungsabgrenzung”. Zum Reisedatum des Kunden wurde die Provision auf das Erlöskonto umgebucht. Die im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit stehenden Aufwendungen wurden als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Das Finanzamt (Betriebsprüfung) hatte keine Bedenken, die gezahlten Provisionen für die erst im Folgejahr angetretenen Reisen passiv abzugrenzen. Allerdings bewertete es die mit diesen Provisionen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als „unfertige Leistungen” und bildete einen entsprechenden Aktivposten.

Dazu entschied der BFH mit Urteil vom 26.4.2018 (Az.: III R 5/16) Folgendes:

  • Die Provisionsvorauszahlungen sind aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Durchführung der Reise und der daraus ggf. bestehenden Rückzahlungsverpflichtung bei Nichtantritt der Reise als „erhaltene Anzahlung” zu passivieren. Dies folgt nach dem BFH aus dem Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Demnach sind Gewinne nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert waren. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung fest rechnen kann. Im vorliegenden Fall ist die Provision unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung der Reise gezahlt worden, der Provisionsvorschuss kann daher nicht aktiviert werden. Vielmehr ist er als „erhaltene Anzahlung” nach § 266 Abs. 3 Buchst. Nr. 3 HGB zu passivieren; darin kommt die Verpflichtung zum Ausdruck, die Beträge bei Nichtausführung der Reise zurückzahlen zu müssen.
  • Die mit den Provisionsansprüchen zusammenhängenden Aufwendungen sind als Betriebsausgaben sofort gewinnmindernd zu berücksichtigen. Eine Aktivierung als „unfertige Leistung” scheidet aus, weil die Kosten nicht zur Entstehung eines Wirtschaftsgutes führen. Bei den vorliegenden Kosten handelt es sich um laufende Ausgaben, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren und sich auch in ihrer Höhe, wenn auch mit gewissen Schwankungen, im Wesentlichen gleichmäßig entwickeln. Laufende Betriebsausgaben, die sich aber nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zurechnen lassen und sich nicht von den laufenden Aufwendungen abheben sind nicht geeignet, ein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut zu begründen.

Das Urteil ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl 2018 II S. 536), die Grundsätze sind daher über den entschiedenen Einzelfall anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

EStG § 5 Abs. 1

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