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Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen

Roger Görke
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Leitsatz

1. Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren.

2. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als "unfertige Leistung" zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1 EStG, § 677, § 683 BGB, § 266 Abs. 2 B.I.2., Abs. 3 C.3., § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 84 Abs. 1, § 87a Abs. 1 Satz 1, § 87d HGB, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 135 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb seit 2003 ein Reisebüro als Franchiseunternehmen und ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Nach dem Agenturvertrag erhielt er für "alle zur Ausführung gelangten Buchungsgeschäfte" eine Provision. Der Franchisegeber erstellte monatliche Agenturabrechnungen und zahlte die Provisionen bis Oktober 2010 erst ca. drei Wochen vor dem Reiseantritt des Kunden. Ab November 2010 erstellte er die Abrechnungen bereits im Monat nach der Buchung und zahlte die Provisionen, sobald die Anzahlung eingegangen war. Alle bis zum 31.10.2010 getätigten Festbuchungen, die noch nicht durchgeführt worden waren, wurden auf diesen Zeitpunkt vergütet. Bei einer nachträglichen Umbuchung oder Stornierung wurden die dadurch veränderten Provisionsansprüche mit der nächsten Abrechnung verrechnet.

Der Franchisegeber aktivierte die Provisionszahlungen für Reisen, die erst nach dem Abschlussstichtag angetreten wurden, als "Vorauszahlungen auf nicht begonnene Reisen". Der Kläger erfasste die erhaltenen Provisionen zunächst als "passive Rechnungsabgrenzung" und buchte sie dann zum Reisebeginn auf das Erlöskonto um. In seiner Bilanz a...

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