Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften haben bei der Gliederung ihrer Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen folgende Grundsätze zu beachten:[1]

  • Beibehaltung von Darstellung und Gliederung in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren;
  • Angabe des entsprechenden Betrags des Vorjahrs bei jedem Posten;
  • Angabe der Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, falls ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten fällt;
  • Ergänzungen bei mehreren Geschäftszweigen;
  • Zulässigkeit weiterer Untergliederungen unter Beachtung der vorgeschriebenen Gliederung;
  • Zulässigkeit der Hinzufügung neuer Posten und Zwischensummen;
  • Änderungsmöglichkeit der Gliederung und der Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten;
  • Zusammenfassung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten;
  • Ausweis von Leerposten, wenn im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen worden ist.

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