• Gewinnänderungen wegen der fehlenden Abzugsmöglichkeit von Betriebsausgaben erfolgen außerhalb der Bilanz. Damit wird die Bilanz nicht berichtigt, eine kompensierende Bilanzänderung ist insoweit nicht zulässig.[1]
  • Der Antrag auf Bildung einer Rückstellung nach § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG oder die Vornahme von Sonderabschreibungen kann nach Einreichen der Bilanz beim Finanzamt nur noch gestellt werden, wenn damit eine Bilanzberichtigung kompensiert werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag nicht zulässig. Gleiches gilt für die Wahlrechtsausübung nach § 7g EStG, wenn die Möglichkeit bei Erstellen der Bilanz bereits gegeben war, vom Steuerpflichtigen jedoch nicht erkannt wurde.[2]
  • Eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung berührt keinen Bilanzansatz. Ist diese zu berichtigen, löst dies keine Möglichkeit zur Bilanzänderung aus.[3]
  • Eine Bilanzänderung zum Ausgleich des Ergebnisses von Feststellungen der Steuerfahndungsstelle, wie z. B. zum Ausgleich hinterzogener Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte, ist nicht zulässig.[4]
  • Für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG im Anschluss an eine Außenprüfung, um die von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen zu kompensieren, sind die Regeln der Bilanzänderung nicht anwendbar.[5]

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