Der Umfang der Bilanzänderung ist auf den Gewinn(-Anteil) beschränkt, der sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus der Bilanzberichtigung ergibt. Dabei ist der nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgebende Gewinn der Bilanzgewinn i. S. des § 4 Abs. 1 EStG, nicht aber der steuerliche Gewinn. Daher sind steuerliche Gewinnänderungen, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz beruhen in den Umfang der möglichen Bilanzänderung nicht mit einzubeziehen.[1] Eine Bilanz kann nicht mit dem Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises noch geändert werden, wenn das Finanzamt den Gewinn zwar höher als vom Unternehmer erklärt ansetzt, dies aber auf einer Berücksichtigung von außerbilanziellen Gewinnerhöhungen beruht.[2]
BFH, Urteil v. 27.9.2006, IV R 7/06, BStBl 2008 II S. 600; BFH, Beschluss v. 31.1.2013, GrS 1/10, BStBl 2013 II S. 317; BFH, Urteil v. 27.5.2020, XI R 8/18, BStBl 2020 II S. 772.
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