Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes setzt voraus, dass noch ein Bilanzierungsfehler vorliegt.[1] Durch die Zweischneidigkeit der Bilanz können sich Fehler bei der Bilanzierung später wieder ausgleichen, z. B. wenn eine zu Unrecht gebildete Rückstellung später aufgelöst wird.

Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Kommt es später zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, wird der Bilanzansatz in der Bilanz fehlerhaft, in der die Änderung der Rechtsprechung erstmals berücksichtigt werden kann.[2]

Es wird unterschieden zwischen einer

  • erfolgswirksamen Bilanzberichtigung (Ausweis eines Gewinns oder eines Verlusts) und einer
  • erfolgsneutralen Bilanzberichtigung (Korrektur zu Buchwerten).

Ob eine Bilanzberichtigung erfolgswirksam vorzunehmen ist, richtet sich nach der Fehlerursache. Hat danach die Berichtigung erfolgsneutral zu erfolgen, ist diese zwar innerhalb der Steuerbilanz gewinnwirksam auszuweisen, außerhalb jedoch nach Einlagegrundsätzen wieder zu neutralisieren. Ist ein gewinnneutraler Vorgang Fehlerursache, können darauf beruhende, in der Vergangenheit nicht erfasste mögliche Gewinnauswirkungen nicht durch eine Bilanzberichtigung nachgeholt werden.[3]

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