Rz. 116

Eine Bilanzänderung ist – wie bereits erwähnt – nur dann zulässig, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Eine Bilanz kann jedenfalls nicht dann mit dem kompensatorischen Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises geändert werden, wenn die Finanzbehörde den Gewinn zwar höher als vom Unternehmer erklärt ansetzt, dies aber lediglich auf einer Berücksichtigung einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung beruht. Eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung berührt keinen Bilanzansatz und kann daher die Rechtsfolge der Bilanzänderung nicht auslösen.[1]

 

Rz. 117

 
Praxis-Beispiel

Außerbilanzielle Gewinnerhöhungen:

  • nicht abzugsfähige Schuldzinsen;[2]
  • nicht abzugsfähige Betriebsausgaben;[3]
  • gewinnerhöhende Auflösung einer Investitonsrücklage;[4]
  • verdeckte Gewinnausschüttung.[5]

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