Rz. 115
Hat das Finanzamt eine in der Vorjahresbilanz gebildete und im Folgejahr nicht auf Reinvestitionsobjekte übertragene, aber dennoch in der bei ihm eingereichten Bilanz des Folgejahres irrtümlich niedriger ausgewiesene Investitionsrücklage[1] als gewinnerhöhend aufgelöst behandelt, hat der Steuerpflichtige keine Möglichkeit mehr, dieses Ergebnis zu korrigieren, denn die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung sind in diesem Fall nicht gegeben.[2]
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