Rz. 30

Bei Personengesellschaften können wegen der differierenden Interessensituation die aktienrechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht entsprechend analog übernommen werden. Aus diesem Grund kann sich die Nichtigkeit nur in den außergewöhnlichen Fällen der bürgerlich-rechtlichen Nichtigkeit[1] oder in eklatanten Verstößen gegen die gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über das Zustandekommen von Jahresabschlüssen manifestieren. Nichtige Jahresabschlüsse müssen wegen der allgemeinen Aufstellungspflicht auch bei Personengesellschaften grundsätzlich durch rechtsgültige Jahrsabschlüsse ersetzt werden.[2]

 

Rz. 31

Besonders bei Einzelkaufleuten wird deutlich, dass es für die Anwendung der Nichtigkeitsgründe darauf ankommt, ob der Jahresabschluss nur eine Wissens- oder auch eine Willenserklärung darstellt. Zivilrechtlich können nämlich nur Willenserklärungen nichtig sein.[3]

 

Rz. 32

Bei Personengesellschaften können Fehler in der Bilanzierung zur Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Anerkenntnis der Bilanz führen. Wird der festgestellte Jahresabschluss einer Personengesellschaft erfolgreich angefochten, verliert der festgestellte Jahresabschluss seine grundsätzlich verbindliche Wirkkraft, jedoch nur bezüglich der erfolgreich angefochtenen Positionen. Der berichtigte Jahresabschluss ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erneut festzustellen.[4]

 

Rz. 33

Für untergeordnete respektive unbedeutende Fehler in vergangenen Jahresabschlüssen besteht lediglich ein Berichtigungswahlrecht – und somit keine Pflicht zur Vornahme einer Berichtigung – der Gesellschafterversammlung oder des Einzelkaufmanns. Ob das aufgrund privatrechtlicher Überlegungen abgemilderte Berichtigungswahlrecht jedoch im Zuge der fortwährenden Wandlung der Bilanzierung hin zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung noch angemessen ist, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund kapitalistischer Personengesellschaften zumindest fraglich.[5]

[2] Vgl. Federmann, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2016, S. 643 f.; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Kap. I Rz. 25.
[3] Vgl. Federmann, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IAS, 13. Aufl. 2018, S. 644.
[4] Vgl. Federmann, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 644 m. w. N.
[5] Vgl. Federmann, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 644 m. w. N.; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 20121, § 252 HGB Rz. 249.

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