Rz. 1

Die Begriffe "Bilanzberichtigung" und "Bilanzänderung" entstammen dem Steuerrecht.[1] Der Steuergesetzgeber spricht zwar selbst nur von der Bilanzänderung. Gleichwohl unterscheiden Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur diesen Oberbegriff in Bilanzberichtigung und Bilanzänderung.[2]

 

Rz. 2

Handelsrechtlich wird dagegen typisierend von der Änderung des Jahresabschlusses gesprochen. Der handelsrechtliche Änderungsbegriff ist dahingehend weiter gefasst als der steuerrechtliche Änderungsbegriff.[3] Es kommt hierbei jede Änderung von Form und/oder Inhalt eines bereits festgestellten Jahresabschlusses in Betracht. Im Einzelnen können somit Bilanz- und GuV-Posten sowie Anhangangaben einschließlich der verbalen Erläuterungen geändert werden. Die Änderungen können sich im Einzelnen sowohl auf eine fehlerfreie als auch auf eine fehlerhafte Bilanzierung (einzelner Vermögensgegenstände oder Schulden) erstrecken. Aber auch die nachträgliche Änderung des Jahresabschlusses aus anderen Gründen, z. B. die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen, die Entnahme von Beträgen aus diesen Rücklagen, die Änderung der Beteiligungen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen, ist möglich. Die vorgenommenen Änderungen unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften wie sie für die Aufstellung des zu ändernden Jahresabschlusses verbindlich sind. Die ledigliche Korrektur von offensichtlichen (Recht-)Schreibfehlern ist dagegen nicht als Änderung i. d. S. zu verstehen.

[2] Vgl. Schoor, StBP 2016, S. 221.
[3] Vgl. IDW RS HFA 6, Rz. 5.

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