Der HFA hat IDW EPS 351 (02.2023) am 21.2.2023 verabschiedet. Der Standardentwurf regelt die Anforderungen, die der Abschlussprüfer bei der formellen Prüfung der Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen der Abschlussprüfung zu beachten hat. Der Entwurf ergänzt IDW PS 350 n. F. (10.2021) zur Prüfung des Lageberichts und konkretisiert dessen Tz. 85 und A112. Um festzustellen, ob in der Erklärung zur Unternehmensführung die geforderten Angaben zur Frauenquote gemacht wurden, hat der Abschlussprüfer die Angaben zur Frauenquote zu lesen und die Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung mit den Angaben nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB, § 289f Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 HGB oder § 315d i. V. m. § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB zu vergleichen. Dabei hat er nicht zu prüfen, ob diese Angaben inhaltlich richtig sind oder ob die Angaben zur Frauenquote angemessen dargestellt wurden. Der Abschlussprüfer hat das Prüfungsurteil zum Lagebericht im Bestätigungsvermerk wegen einer Einwendung, einzuschränken, wenn er zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Angaben zur Frauenquote nicht in allen wesentlichen Belangen in der Erklärung zur Unternehmensführung gemacht worden sind. Da der Standardentwurf wichtige Änderungen durch das Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) nachvollzieht, die am 12.8.2021 in Kraft getreten sind, hat der HFA eine Empfehlung zur Anwendung des Entwurfs ausgesprochen.

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