Änderungen sind sowohl beim Verlustrücktrag als auch dem Verlustvortrag vorgesehen.

2.9.1 Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG)

Die bislang auf 2 Jahre erweiterte Möglichkeit des Verlustrücktrags soll um ein weiteres Jahr auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollen die bislang nur befristet ab dem VZ 2020 bis VZ 2023 auf 10 Mio. EUR (bzw. 20 Mio. EUR für zusammenveranlagte Ehegatten) angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht wie im Regierungsentwurf vorgesehen dauerhaft beibehalten werden. Ab 2026 sollen die Grenzen auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei Ehegatten gesenkt werden. Die Erweiterung des Verlustrücktrags auf 3 Jahre gilt für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustentstehungsjahres nicht ausgeglichen werden können (§ 10d Abs. 1 EStG). Auf die Ermittlung der Einkünfte innerhalb der besonderen Verlustverrechnungskreise wirkt sich die zeitliche Erweiterung des (regulären) Verlustrücktrags nicht aus. In den besonderen Verlustverrechnungskreisen gelten insoweit eigenständige Regelungen (vgl. z. B. § 15 Abs. 4 EStG).

Die Begrenzung des Verlustrücktrags für die 3 Jahre auf den Höchstbetrag von insgesamt 10 Mio. EUR (bzw. 20 Mio. EUR für nach den §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagte Ehegatten) bezieht sich unverändert auf den einzelnen Steuerpflichtigen bzw. die zusammenveranlagten Ehegatten (vgl. R 10d Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStR).

Die Änderungen beim Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 EStG sollen erstmals für den VZ 2024 anzuwenden sein (§ 52 Abs. 18b Satz 3 EStG-E). Dies gilt wie bisher auch für die Körperschaftsteuer aber nach wie vor nicht für die Gewerbesteuer.

2.9.2 Verlustverrechnung und Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG)

Nach geltendem Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

Die Prozentgrenze bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung soll für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 von derzeit 60 % temporär auf 75 % angehoben werden. Der Regierungsentwurf sah 80 % vor. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 soll bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung dann wieder die Prozentgrenze von 60 % angewandt werden (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG-E in der am 1.1.2028 in Kraft tretenden Fassung). Die Änderungen beim Verlustvortrag gem. § 10d Abs. 2 EStG-E sollen erstmals für den VZ 2024 anzuwenden sein (§ 52 Abs. 18b Satz 3 EStG-E).

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