Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG) bei Auswärtstätigkeiten und doppelter Haushaltsführung im Inland sollen erhöht werden. Die als Werbungskosten abzugsfähige inländische Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG wird für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 EUR auf 32 EUR angehoben. Die als Werbungskosten abzugsfähige inländische Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG wird für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 EUR auf 16 EUR angehoben. Die als Werbungskosten abzugsfähige inländische Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG wird für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 EUR auf 16 EUR angehoben. Dies soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten (§ 52 Abs. 1 EStG).

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