Wird bis zum 31.12. eines Jahres indes keine Arbeitszeitabsenkung mit Teilentgeltausgleich vereinbart, erhalten die Arbeitnehmer das Transformationsgeld als Sonderzahlung mit der Lohnabrechnung für Februar des Folgejahres ausgezahlt.

Zum 31.12.2022 sind insofern noch keine Rückstellungen zu passivieren, da auch in diesem Fall noch keine rechtliche Entstehung oder wirtschaftliche Verursachung vorliegt. Realiter knüpft die Auszahlung des Transformationsgelds im Jahr 2023 an die von den Beschäftigten erbrachte Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2023 an, da bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters nach dem 28.2. der Anspruch auf das Transformationsgeld nur anteilig besteht.

In Abschlüssen, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 28.2.2023 enden, ist indes eine anteilige Rückstellung für das Transformationsgeld zu passivieren, da sich der Arbeitgeber seiner Verpflichtung insofern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr entziehen kann. Die Beschäftigten haben sich ihren Anspruch auf das Transformationsgeld durch die erbrachte Arbeitsleistung bereits anteilig erdient.

In Abschlüssen, die am oder nach dem 28.2.2023 enden, ist anteilig ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren. Mit dem Transformationsgeld wird die im Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung vergütet. Die Auszahlung am 28.2.2023 stellt daher hinsichtlich des Zeitraums vom (Zwischen-)Abschlussstichtag bis zum 31.12.2023 Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag dar.

 

Literaturtipp

Scholz, Bilanzierung des sog. Transformationsgeldes ("Trafobaustein") im handelsrechtlichen Jahresabschluss, StuB 2021, S. 776 ff.

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