Fraglich ist, ob die Schutzklausel auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sich die personelle Zusammensetzung eines Organs während eines Geschäftsjahres ändert. Scheidet z. B. aus einem aus 3 Personen (A, B und C) bestehenden Organ während des Berichtsjahrs eine Person (A) aus und wird danach durch eine andere Person (D) ersetzt (unter Angabe der Eintritts- bzw. Ausscheidensdaten), so könnte argumentiert werden, dass die "Drei-Mitglieder-Regel" zu jedem einzelnen Zeitpunkt des Geschäftsjahres erfüllt gewesen sei, das Organ also zu keinem Zeitpunkt aus mehr als 3 Mitgliedern gleichzeitig bestand. Diese Auffassung hat sich in der Kommentierung indes nicht durchgesetzt.

Deshalb ist die "Drei-Personen-Regel" strikt nach der Gesamtzahl der Organmitglieder während eines Geschäftsjahres auszulegen (vgl. WP-Handbuch, 17. Aufl., F 1084). Unterjährige Änderungen in der personellen Zusammensetzung sind in die Zählung der Organmitglieder einzubeziehen; auch eine nur zeitanteilige Einbeziehung ist nicht zulässig. Hieran ändert auch die Angabe der Daten des Ausscheidens bzw. Eintretens im Anhang nichts.

Die Schutzklausel kann indes in Anspruch genommen werden, wenn das Organ zwar im Geschäftsjahr aus mehr als 3 Personen besteht, hiervon aber höchstens 3 Personen Vergütungen von der Gesellschaft erhalten, sofern aus dem Anhang ersichtlich wird, welche Organmitglieder von der Gesellschaft Bezüge erhalten bzw. nicht erhalten haben (vgl. WP-Handbuch, 17. Aufl., F 1084). Einer von der Gesellschaft erhaltenen Vergütung stehen weiterbelastete Vergütungen von anderen Konzerngesellschaften gleich (z. B. Mutterunternehmen leistet Bezüge an ein Organmitglied der Tochter und belastet diese der Tochtergesellschaft weiter).

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