Bis zum 31.12.2021 hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) die Beiträge von ihren Mitgliedsunternehmen nachschüssig erhoben. Der Beitrag für das bereits abgelaufene Kalenderjahr wurde somit immer erst Mitte Mai des Folgejahres auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse des abgelaufenen Kalenderjahres ermittelt und zur Zahlung fällig gestellt.

Dieses System der Beitragserhebung hat die VBG zum 1.1.2022 des Inhalts geändert, dass sie die Mitgliedsbeiträge nunmehr vorschüssig erhebt. Der für das jeweilige Kalenderjahr anfallende Beitrag wird von der VBG vorläufig berechnet und von dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen durch 4 Abschlagszahlungen Mitte Februar, Mai, August und November des abzurechnenden Kalenderjahrs beglichen. Bei Mitgliedsunternehmen mit einer Beitragssumme von weniger als 5.000 EUR wird lediglich eine Abschlagszahlung Mitte Mai des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig. Die endgültige Abrechnung führt die VBG im Mai des Folgejahres durch: Übersteigt der endgültig ermittelte Beitrag die bereits geleisteten Abschlagszahlungen des Mitgliedsunternehmens, muss es eine Nachzahlung leisten. Andernfalls erhält es eine Erstattung von der VBG.

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