Die Änderungen bei der Beitragserhebung wirken sich auf die Berechnung von Rückstellungen für (der Höhe nach) ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber der VBG aus. Bislang entsprach die Höhe der Rückstellung dem voraussichtlichen Jahresbeitrag für das abgelaufene Beitragsjahr. Dieser wurde von den Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses jeweils selbst berechnet. Die endgültige Abrechnung im Folgejahr seitens der VBG ergab bei den Mitgliedsunternehmen entweder einen periodenfremden Aufwand (sofern die Rückstellung zu niedrig dotiert war) oder einen periodenfremden Ertrag (sofern der endgültige Beitrag niedriger war als die dafür gebildete Rückstellung).

Mit der Umstellung der Beitragserhebung ab dem 1.1.2022 hat das Mitgliedsunternehmen nunmehr bei der Aufstellung seines Jahresabschlusses weiterhin den voraussichtlichen Jahresbeitrag zu ermitteln, diesen aber künftig den bereits unterjährig geleisteten Abschlagszahlungen gegenüberzustellen. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine voraussichtliche Nachzahlungsverpflichtung, so hat das Mitgliedsunternehmen (nur) in Höhe der Differenz zwischen dem ermittelten Jahresbeitrag am Abschlussstichtag und den vorschüssig gezahlten Abschlagszahlungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Ergibt sich aus der Berechnung, dass die Abschlagszahlungen den Jahresbeitrag übersteigen, aktiviert das Mitgliedsunternehmen eine sonstige Forderung (Erstattungsanspruch). Im Fall eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahrs gilt dies erstmals für den Abschlussstichtag 31.12.2022. Mit der endgültigen Abrechnung des für das abgelaufene Kalenderjahr zu veranlagenden Beitrags durch die VBG Mitte Mai des Folgejahres wird die im Vorjahr gebildete Rückstellung verbraucht bzw. ein im Vorjahr aktivierter Erstattungsanspruch beglichen und ein sich eventuell ergebender Differenzbetrag ergebniswirksam als periodenfremder Aufwand oder Ertrag erfasst.

 
Hinweis

Die Festsetzung der für das aktuelle Jahr zu leistenden Vorschüsse erfolgt zusammen mit der endgültigen Abrechnung des Vorjahres.

 

Literaturtipp

Lüdenbach, Aufwand und Rückstellung für Berufsgenossenschaftsbeiträge bei "Pausenjahr", StuB 2022, S. 551 ff.

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