In Betriebsprüfungen wird vermehrt das Thema aufgegriffen, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen für Zusagen auf zusätzliche Gewährung von Altersfreizeit steuerbilanzielle Rückstellungen bilden können (Prinz, StuB 2022, S. 11).

Unter Altersfreizeit versteht man die Arbeitszeitverkürzung bei Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Dabei kann unterschieden werden zwischen der Gewährung von

  • Altersfreizeit durch Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. § 2a MTV Chemie) und
  • zusätzlichem Urlaub (entweder als Erhöhung des jährlichen Regenerationsurlaubs oder zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand).

Auch eine Kombination beider Modelle ist denkbar.

Vorliegend soll exemplarisch der Fall betrachtet werden, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern neben den regulären Lohn-/Gehaltszahlungen auf der Grundlage eines Tarifvertrags zusätzliche bezahlte Freizeit für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit gewährt. Diese zusätzliche Freizeit dürfen die Mitarbeiter ausschließlich zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nutzen.

 

Fallbeispiel

Mitarbeiter B ist zum 1.1.2022 bereits 19 Jahre im Betrieb des Arbeitgebers (AG) tätig. Am 1.7.2029 wird er voraussichtlich in Rente gehen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Betriebszugehörigkeit mehr als 26 Jahre betragen. B erhält eine reguläre jährliche Vergütung in Höhe von TEUR 110. Je vollendetes Jahr der Betriebszugehörigkeit gewährt der AG seinen Mitarbeitern aufgrund einer am 1.1.2022 geschlossenen tarifvertraglichen Vereinbarung eine Woche Altersfreizeit, welche unmittelbar vor Beginn des Eintritts in den Ruhestand in Anspruch genommen werden muss. Auf der Basis dieser Vereinbarung hat B zum 1.1.2022 also bereits einen Anspruch auf 19 Wochen Altersfreizeit. Bis zu seinem voraussichtlichen Renteneintritt wird er sich einen Anspruch von 26 Wochen (= 26 Jahre Betriebszugehörigkeit) Altersfreizeit erdient haben. Dies entspricht in etwa einem halben Kalenderjahr, sodass die Altersfreizeit von B voraussichtlich am 1.1.2029 beginnt.

Fraglich ist, ob der Arbeitgeber für die Pflicht zur Gewährung von Altersfreizeit in Höhe von 19 Wochen in der Handelsbilanz eine Rückstellung bilden und diese an den folgenden Bilanzstichtagen erhöhen muss.

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