Am 23.1.2020 veröffentlichte der IASB die Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig.

Gemäß den Änderungen ist für die Kurzfristigkeit von Schulden das Fehlen eines Rechts, am Ende der Berichtsperiode die Erfüllung der Schuld um mindestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben, ausreichend. Dieses Recht muss gemäß IAS 1.72A Substanz haben. Sofern das Recht an Nebenbedingungen (Covenants) geknüpft ist, kann die Schuld nur als langfristig eingestuft werden, wenn die Bedingungen am Ende der Berichtsperiode erfüllt sind. Die Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines Rechts ist irrelevant für die Klassifizierung der Schulden.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde der Erstanwendungszeitpunkt verschoben, sodass die Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen.

 
Hinweis

Es wird erwartet, dass im 4. Quartal 2022 eine weitere Änderung an IAS 1 bezüglich langfristiger Schulden mit Nebenbedingungen (Covenants) veröffentlicht wird. Der Entwurf enthält Regelungen, die insbesondere für solche Schulden von Relevanz sind, deren Nebenbedingungen nicht am Stichtag, sondern unterjährig zu erfüllen sind. Diese sollen für Geschäftsjahre angewandt werden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Des Weiteren sieht der Entwurf vor, dass sich auch der Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen an IAS 1: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf den 1.1.2024 verschiebt.

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