Der IASB hat am 14.5.2020 die Änderungen im Rahmen des Annual Improvements Project 2018 – 2020 veröffentlicht. Die Änderungen sind prospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2022 beginnen. Die Verlautbarung enthält folgende Änderungen:

  • IFRS 1: Ein Tochterunternehmen, das nach seinem Mutterunternehmen ein erstmaliger Anwender der IFRS wird und die Erleichterungen in IFRS 1.D16(a) für seine Vermögenswerte und Schulden in Anspruch nimmt, kann durch diese Änderungen gemäß IFRS 1.D13A die gleichen Erleichterungen auch für die kumulierten Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen in Anspruch nehmen.
  • IFRS 9: Für die Anwendung des 10 %-Tests bei der Modifizierung finanzieller Verbindlichkeiten wird klargestellt, dass nur solche Gebühren in den 10 %-Test einzubeziehen sind, die vom Unternehmen an den Gläubiger oder umgekehrt gezahlt werden.
  • IFRS 16: In dem erläuternden Beispiel Nr. 13 zum IFRS 16 wurden Passagen zu Erstattungszahlungen für Mietereinbauten gestrichen, da diese zu Missverständnissen führten.
  • IAS 41: Für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Cashflows für Steuern zu berücksichtigen. Dadurch wurden die Vorschriften in IAS 41 an die Regelungen in IFRS 13 angeglichen.

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