Am 14.5.2020 veröffentlichte der IASB die Änderungen an IAS 37: Belastende Verträge, mit denen klargestellt wird, welche Kosten als Erfüllungskosten anzusehen sind. Ein Vertrag ist nach IAS 37 als belastend einzustufen, wenn die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung den erwarteten wirtschaftlichen Nutzen übersteigen. Die unvermeidbaren Kosten stellen den niedrigeren Betrag von Erfüllungskosten und etwaigen aus der Nichterfüllung resultierenden Entschädigungszahlungen oder Strafgeldern dar.

Die Änderungen stellen klar, dass die Erfüllungskosten die Kosten umfassen, die direkt mit dem Vertrag zusammenhängen. Diese bestehen zum einen aus den Kosten, die einem Unternehmen durch den Vertrag zusätzlich entstehen (incremental cost), wie direkte Lohn- und Materialkosten, und zum anderen aus dem Vertrag direkt zurechenbaren sonstigen Kosten, wie anteilige Abschreibungen von Sachanlagen.

Die Änderungen an IAS 37 sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2022 beginnen. Die Übergangsvorschriften sehen vor, dass die Änderungen auf alle Verträge anzuwenden sind, die zum Erstanwendungszeitpunkt noch nicht vollständig erfüllt sind. Die Vergleichsperiode soll nicht angepasst werden und der Effekt der erstmaligen Anwendung ist zum Erstanwendungszeitpunkt in den Gewinnrücklagen zu erfassen.

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