Für die Bewertung in der Handelsbilanz gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:

  • das Realisationsprinzip, wonach nur realisierte Gewinne ausgewiesen werden dürfen,
  • das Imparitätsprinzip, wonach nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden dürfen bzw. müssen,
  • das Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände, wonach von 2 möglichen Wertansätzen für einen Vermögensgegenstand der niedrigere zu wählen ist,
  • das Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten, wonach von 2 möglichen Wertansätzen der höhere zu wählen ist.
 
Praxis-Beispiel

Auswirkungen des Realisationsprinzips

Eine Schreinerei hat am 31.12. einen Nussbaumschrank mit Herstellungskosten von 1.400 EUR fertiggestellt. Dieser soll für 1.995 EUR verkauft werden. In der Bilanz ist der Schrank mit 1.400 EUR anzusetzen. Bei einer Bewertung mit 1.995 EUR würde ein noch nicht realisierter Gewinn ausgewiesen. Schließlich ist der Schrank noch nicht verkauft.

Droht der Schreinerei zugleich ein Gewährleistungsprozess wegen einer Lieferung mangelhafter Fenster, hat sie hierfür eine Rückstellung zu bilden, obwohl weder Anwaltskosten noch Gewährleistungsansprüche konkret feststehen. Dadurch wird ein noch nicht realisierter, aber wahrscheinlicher Verlust erfasst.

Diese Bewertungsgrundsätze sind vom handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip geprägt und werden steuerrechtlich zum Teil nicht übernommen.

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