(1) 1Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [1]Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch [2]unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. 3Mit der Erlaubnis werden [Bis 31.10.2022: nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen ] [3]für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen[4] [Bis 31.10.2022: befristet] werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und
1. |
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 5 000 Hektolitern (hl) liegt oder[5] [Bis 31.10.2022: ,] |
2. |
die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. |
(3) Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [6]Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn
1. |
der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Bier hergestellt wird, |
2. |
das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Bier dient, |
3. |
das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird. |
(4) 1In den Fällen des § 4 Absatz 5[7] [Bis 31.10.2022: § 4 Absatz 6] wird die Erlaubnis erweitert. 2Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
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