Entscheidungsstichwort (Thema)

persönliche Haftung des Kommanditisten. negatives Kapitalkonto. Rückzahlung des Ausschüttungsbetrages. Rückzahlung des Agios

 

Leitsatz (amtlich)

Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 9.7.2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383).

 

Normenkette

HGB §§ 171, 172 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.02.2007; Aktenzeichen 52 S 262/06)

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 16.06.2006; Aktenzeichen 232 C 73/06)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 52 des LG Berlin vom 26.2.2007 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilprozessabteilung 232 des AG Charlottenburg vom 16.6.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die Beklagte trat der Klägerin, einem 1997 gegründeten geschlossenen Immobilienfonds mit 281 Kommanditisten, mit Beitrittserklärung vom 26./29.10.1999 bei. Sie zahlte die vereinbarte Hafteinlage i.H.v. 100.000 DM zzgl. eines Agios i.H.v. 5.000 DM (= 2.556,46 EUR).

[2] Die Klägerin erzielte von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse mit der Folge, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten durchweg negativ waren. Im Jahr 2000 nahm sie gleichwohl ggü. den Kommanditisten eine Liquiditätsausschüttung i.H.v. 6 % der jeweiligen Kommanditeinlage vor.

[3] Als die Klägerin Anfang des Jahres 2004 nicht mehr in der Lage war, den Zins- und Tilgungsdienst für die bei der B. H. bank aufgenommenen Kredite zu zahlen, vereinbarte sie im Rahmen eines Sanierungskonzepts mit der Bank - auf deren Verlangen - u.a. die sofortige Fälligstellung eines Darlehensteilbetrages in Höhe des an die Kommanditisten insgesamt gezahlten Ausschüttungsbetrages. Die Gesellschafterversammlung hatte die Geschäftsführer zuvor mit einer Stimmenmehrheit von 99,15 % mit dem Abschluss dieser Vereinbarung beauftragt.

[4] Die Bank hat die Klägerin - unter hierzu erteilter Zustimmung der Gesellschafterversammlung - dazu ermächtigt, ihre Forderungen gegen die Kommanditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB im eigenen Namen und auf fremde Rechnung geltend zu machen. Nachdem die Klägerin die Beklagte außergerichtlich vergeblich zur Rückzahlung des auf sie entfallenden Ausschüttungsbetrages i.H.v. 3.067,65 EUR aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

[5] Das AG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten i.H.v. 2.556,46 EUR (= Betrag des Agios) abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

[6] Die Revision hat in der Sache Erfolg und führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

[7] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

[8] Die Ausschüttung an die Beklagte sei insoweit als haftungsunschädlich anzusehen, als die Beklagte über die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage hinaus noch 2.556,46 EUR Agio an die Gesellschaft gezahlt habe, weil ihr durch eine Rückzahlung in Höhe des Agios etwas erstattet worden sei, das sie über den eingetragenen Betrag hinaus gezahlt habe, so dass ihre Haftungseinlage dadurch nicht gemindert worden sei.

[9] II. Das angefochtene Urteil hält im Umfang seiner Anfechtung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

[10] 1. Die Beklagte ist gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung des gesamten an sie ausgeschütteten Betrages i.H.v. 3.067,75 EUR verpflichtet. Wie der Senat bereits in BGHZ 84, 383, 387 f. und erneut - zeitlich nach dem Berufungsurteil - mit Hinweisbeschluss vom 9.7.2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Tz. 8; a.A. Bayer/Lieder, ZIP 2008, 809 ff.) entschieden hat, ist nach § 172 Abs. 4 HGB jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.

[11] 2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat - entgegen der unzutreffenden Ansicht der Revisionserwiderung - unter Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil festgestellt, dass unstreitig (a) die Klägerin von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte, (b) die Kapitalkonten der Kommanditisten dementsprechend durchweg negativ waren und (c) die Ausschüttungen den ohnehin schon negativen Kapitalanteil der Beklagten - weiter - gemindert haben. Angesichts dessen ist durch die Ausschüttung die persönliche, zunächst durch die Zahlung der Pflichteinlage ausgeschlossene Haftung der Beklagten im Umfang der an sie geleisteten Zahlung wieder aufgelebt, ohne dass es, wie das Berufungsgericht fälschlicherweise meint, darauf ankommt, ob das Agio nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem Eigenkapital zuzurechnen ist, ob seine Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, oder ob die Rückzahlung ausdrücklich als "Rückzahlung des Agios" bezeichnet oder ohne Angabe eines Zahlungsgrundes geleistet worden ist.

 

Fundstellen

BB 2008, 1013

BB 2008, 1356

DB 2008, 1616

DStR 2008, 1450

WPg 2008, 795

BGHR 2008, 1020

EBE/BGH 2008

NJW-RR 2008, 1065

EWiR 2008, 437

NZG 2008, 506

StuB 2008, 613

WM 2008, 1228

ZAP 2008, 756

ZIP 2008, 1175

KÖSDI 2008, 16084

MDR 2008, 867

NZI 2008, 41

NJW-Spezial 2008, 528

NotBZ 2008, 343

StX 2008, 335

ZNotP 2008, 320

SJ 2008, 38

Status:Recht 2008, 243

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