Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 29.03.2023; Aktenzeichen IV ZR 28/22)

OLG Köln (Urteil vom 07.12.2021; Aktenzeichen 9 U 49/21)

LG Bonn (Entscheidung vom 26.02.2021; Aktenzeichen 10 O 168/20)

 

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 29. März 2023 werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Anträge sind unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind.

Rz. 2

Im Übrigen wären die Anträge unbegründet. Sie zeigen weder Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im angefochtenen Beschluss noch eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Die Beendigung eines Anwaltsmandats erlangt gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO im Verhältnis zum Gericht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche Wirksamkeit. Dementsprechend hat der vorangegangene Senatsbeschluss vom 25. Januar 2023 dem Kläger ungeachtet der Mandatsniederlegung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wirksam zugestellt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 233/20, NJW-RR 2022, 709 Rn. 28).

Prof. Dr. Karczewski     

Dr. Brockmöller     

Dr. Götz

Rust     

Piontek     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15747673

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