Tenor

Der Antrag der Kläger auf Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts von 5 Mio. DM wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Kläger sind Nachkommen des Gründers der unter Ziff. 1 beklagten GmbH und an deren Stammkapital von ca. 147 Mio. DM mit insgesamt ca. 31 Mio. DM beteiligt. Mit ihrer Klage haben sie einen Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 26. Juli 1995 angefochten, durch den eine von ihnen geforderte Änderung des von der Beklagten zu 1 seit Anfang 1995 verwendeten Firmenlogos abgelehnt worden war. Sie haben dazu vorgetragen, das neue Firmenlogo lasse die mit ihrem Familiennamen gleichlautende Firma des bedeutenden und traditionsreichen Unternehmens satzungswidrig gegenüber seiner Konzernzugehörigkeit zurücktreten. Der Senat hat die Revision der Kläger gegen die zweitinstanzliche Abweisung der Klage nicht angenommen und den Streitwert – ebenso wie das Berufungsgericht – auf 5 Mio. DM festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung beantragen die Kläger dessen Herabsetzung auf höchstens 1 Mio. DM entsprechend § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach allgemeiner Auffassung ist § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG für den Streitwert der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend heranzuziehen (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 87; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 229; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 14. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 73; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 8. Aufl. § 45 Rdn. 153). Danach ist – abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung – die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen. Die Streitwertbemessung mit 5 Mio. DM ist der Bedeutung der Sache auf beiden Seiten angemessen. Die Kläger selbst haben ihr Interesse an der Fortgeltung des ursprünglichen Firmenlogos in erster Instanz vor dem Landgericht Ravensburg vorläufig mit 10 Mio. DM bewertet; sie haben den daraufhin mit 5 Mio. DM festgesetzten Streitwert für die Anfechtungs- und Beschlußfeststellungsklage gegen die Beklagte zu 1 in den Vorinstanzen nicht beanstandet. Es besteht kein Anlaß, das Interesse der Kläger geringer zu bewerten.

Unter diesen Umständen kommt es auf die von den Klägern aufgeworfene Streitfrage nicht an, ob die Streitwertobergrenze von 1 Mio. DM gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, durch die insbesondere Kleinaktionäre vor unzumutbaren Kostenrisiken einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung geschützt werden sollen (vgl. Sen.Beschl. v. 25. Mai 1992 - II ZR 23/92, ZIP 1992, 918 f.), auf die Anfechtungsklage des GmbH-Rechts entsprechend anwendbar ist (dafür: Hachenburg/Raiser aaO, Rdn. 229; Scholz/K. Schmidt aaO, Rdn. 153; dagegen: OLG Frankfurt, NJW 1968, 2112; OLG Karlsruhe, GmbHR 1995, 300; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO, Rdn. 87; Lutter/Hommelhoff aaO, Rdn. 73). Denn diese Streitwertbegrenzung greift gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG nur insoweit ein, als die Bedeutung der Sache für den Kläger selbst nicht höher zu bewerten ist. Das ist aber hier der Fall.

 

Unterschriften

Röhricht, Hesselberger, Henze, Goette, Kraemer

 

Fundstellen

Haufe-Index 538679

NJW-RR 1999, 1485

NZG 1999, 999

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