Schlagwörter

Datenschutz-Grundverordnung, Auskunftspflicht, Schadensersatz

 

Rechtsfrage (Thema)

Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang gewährt Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Anspruch auf Ersatz von (immateriellen) Schäden?

Reicht allein ein Verstoß gegen die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO für einen Schadensersatzanspruch aus oder bedarf es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten Schadens?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

EUV 2016/679 Art. 15, 82

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 01.03.2023; Aktenzeichen 16 K 16150/21)

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