Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Genossenschaft, die eine größere Forstwirtschaft betreibt, deren Nutzungen nicht ausschließlich in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ihrer Genossen selbst verwertet werden, ist nicht nach § 23 KStG in Verbindung mit § 33 KStDV 1950 und 1953 (ß 31 KStDV 1955) von der Körperschaftsteuer befreit.

 

Normenkette

KStG § 23; KStDV §§ 33, 31

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die beschwerdeführende Genossenschaft, eine eGmbH, nach § 33 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes (KStDV) 1950 und 1953 (ß 31 KStDV 1955) körperschaftsteuerfrei ist.

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist eine Waldgenossenschaft, die 1926 gegründet wurde. Ihr Gegenstand ist nach der Satzung vom 1. Juli 1934 der "Betrieb eines Waldbesitzes". Mitglieder können alle Personen werden, die ihren Wohnsitz in N. haben. Es sind rund 30 Genossen eingetragen. Die Bfin. besitzt rund 88 ha Grundfläche, die sie über mehrere Zwischenbesitzer aus einem aufgelösten Rittergut erwarb. Beim Ankauf waren rund 60 ha Kahlschlagflächen und rund 13 ha Fichtenbestände der ersten und zweiten Altersklasse vorhanden. Das Ziel bei der Gründung der Genossenschaft war, wie die Bfin. vorträgt, den Bezug von Brennholz und, soweit erforderlich, auch den Bezug von Nutzholz für die landwirtschaftlichen Betriebe der Genossen sicherzustellen. Die Bfin. brachte durch zielbewußte Aufforstung und Forstpflege den Betrieb auf einen guten Stand. Das eingeschlagene Brennholz und Nutzholz wurde, soweit verlangt, an Mitglieder zu Marktpreisen abgegeben. Ein kleiner Teil des Brennholzes und der Hauptteil des Nutzholzes wurden an Nichtmitglieder verkauft. Die Gewinne der Bfin. werden an die Genossen verteilt. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, die Befreiungsvorschrift des § 33 KStDV sei nicht anwendbar.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es verneinte die begehrte Steuerfreiheit vor allem, weil die Holzverkäufe keine unschädlichen Gegengeschäfte seien; der Waldbesitz der Bfin. stehe selbständig neben den bäuerlichen Wirtschaften der Mitglieder.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. In § 23 KStG ist die Bundesregierung unter anderem ermächtigt worden, für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglieder beschränkt, die Befreiung von der Körperschaftsteuer anzuordnen oder die Steuerbefreiung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen, zum Beispiel davon, daß die Nutzung, Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. Auf Grund dieser Ermächtigung ist in § 33 KStDV die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften geregelt worden.

Unter einer landwirtschaftlichen Nutzungsgenossenschaft versteht man eine Genossenschaft, deren Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen und Betriebsgegenstände erstreckt, zum Beispiel Zuchtgenossenschaften, Pfluggenossenschaften, Dreschgenossenschaften usw. Vorausgesetzt wird, daß sich die eigentliche Tätigkeit der Genossenschaft, also die Vornahme der sogenannten Zweckgeschäfte, auf den Kreis der Mitglieder beschränkt. An diese Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, daß eine Genossenschaft bei unzulässiger Ausweitung ihres Geschäftskreises durch die Befreiung von der Körperschaftsteuer einen ungerechtfertigten und vom Gesetz nicht gewollten Vorsprung im wirtschaftlichen Wettbewerb erlangt. Mit Recht gehen die Beteiligten davon aus, daß ausnahmsweise auch eine land- und forstwirtschaftliche Fläche (Grund und Boden) Gegenstand genossenschaftlicher Nutzung von Land- und Forstwirten sein kann, zum Beispiel in einem Fall, in dem sich Land- und Forstwirte in einer Genossenschaft zusammenschließen, um für ihre Betriebe Saatgut zu ziehen. Wesentlich ist aber, daß dabei die Genossenschaft ausschließlich als Hilfsbetrieb für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ihrer Genossen tätig wird. Gibt sie gewonnenes Saatgut auch an Nichtmitglieder ab, so entfällt die Steuerfreiheit; die Genossenschaft tritt dann in Konkurrenz zu anderen Betrieben gleicher Art.

Unter einer landwirtschaftlichen Verwertungsgenossenschaft versteht man eine Genossenschaft, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder die Verwertung von Erzeugnissen beschränkt, die von den Mitgliedern in ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewonnen worden sind. Produziert die Genossenschaft in ihrem Betrieb selbst für den Markt, ohne dabei die Erzeugnisse ihrer Genossen zu verwerten, so genießt sie die Steuerfreiheit nicht.

Die Vorinstanzen haben nicht erörtert, ob im Streitfall die Steuerfreiheit nach § 33 KStDV nicht schon dadurch ausgeschlossen ist, daß nach der Satzung Genossen alle Personen werden können, die in N. ihren Wohnsitz haben, also nicht nur Land- und Forstwirte. Das Finanzgericht hat auch nicht geprüft, ob tatsächlich nur Land- und Forstwirte Genossen der Bfin. waren. Einer weiteren Aufklärung bedarf es aber nicht, weil die Steuerfreiheit schon aus dem vom Finanzgericht angeführten Grund nicht gewährt werden kann. Der Betrieb der Bfin. ist nämlich nicht mit den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ihrer Genossen verflochten. Schon beim Erwerb der Kahlfläche und der Aufforstung kann kein solcher Zusammenhang bestanden haben. Denn es war von vornherein klar, daß bei der Größe der Fläche die später zu erwartende Holzernte den betrieblichen Bedarf der Mitglieder - mindestens an Nutzholz - weit übersteigen würde - wie es dann ja auch tatsächlich der Fall war -, so daß man mit dem überschuß an den freien Markt gehen mußte. Die Mitglieder können von vornherein nur den Willen gehabt haben, wie jeder andere Forstwirt über ihre Genossenschaft aus der Veräußerung von Nutzholz Marktgewinne zu erzielen und sie dann an die Genossen zu verteilen. Es war also von vornherein nicht der Zweck der Bfin., die Betriebe der Genossen unmittelbar durch Zuführung von geerntetem Nutzholz zu fördern; es war vielmehr offenbar beabsichtigt, eine selbständige Forstwirtschaft zu betreiben und dadurch Gewinne für die Mitglieder zu erzielen, also die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Genossen, aber nicht deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu fördern. Die Bfin. kann demnach nicht als steuerbegünstigte landwirtschaftliche Nutzungsgenossenschaft im Sinne des § 33 Buchstabe a KStDV anerkannt werden.

Sie ist aber auch keine landwirtschaftliche Verwertungsgenossenschaft im Sinne des § 33 Buchstabe b KStDV. Denn sie hat nicht Erzeugnisse, die in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ihrer Genossen angefallen waren, verwertet. Ihr Betrieb führt als typische Forstwirtschaft ein Eigenleben neben den landwirtschaftlichen Betrieben ihrer Genossen. Mit Recht hat das Finanzgericht angenommen, daß das Holz, das in dem Betrieb der Bfin. geerntet wird, nicht als in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Genossen geerntet gelten könne.

Die Bfin. meint, sie sei gleichzeitig eine Nutzungsgenossenschaft hinsichtlich des Grund und Bodens und eine Verwertungsgenossenschaft hinsichtlich des geernteten Holzes. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Konstruktion im Rahmen des § 33 KStDV möglich ist; denn jedenfalls erfüllt die Bfin., wie dargelegt, in ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht die Voraussetzungen des § 33 KStDV. Die Auffassung der Bfin., sie wäre steuerfrei gewesen, wenn sie das Holz an die Genossen verteilt und von diesen zur Veräußerung an Nichtmitglieder zurückgenommen hätte, ist unzutreffend. Denn auch in diesem Fall hätte sich an der wirtschaftlichen Struktur der Bfin. und dem ihr von den Genossen gesetzten Zweck nichts geändert. Auch dann hätte sie mit dem geernteten Holz nicht unmittelbar den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ihrer Genossen gedient, sondern hätte auf dem Weg über die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr allgemein die wirtschaftlichen Interessen ihrer Genossen gefördert.

 

Fundstellen

BStBl III 1959, 372

BFHE 1960, 296

BFHE 69, 296

StRK, KStG:23 R 16

FR 1960, 128

NWB, F. 4 S. 280, Nr. 28

BFH-N, (K) Nr. 1925

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