Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Das Finanzamt und der Steuerpflichtige sind an die im Verfahren betreffend den Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) ergangenen Entscheidungen im nachfolgenden Veranlagungsverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gebunden.

 

Normenkette

EStG §§ 20, 25, 43-44, 47/1

 

Tatbestand

Der Beschwerdegegner (Bg.) ist an der X.-GmbH in A., deren Stammkapital 50.000 DM beträgt, zu 1/4 als Gesellschafter beteiligt und zugleich als Buchhalter gegen Entgelt bei ihr angestellt. Im Jahre 1950 gewährte ihm die GmbH einen verlorenen Baukostenzuschuß von 2.200 DM, den das Finanzamt bei der Gesellschaft als Betriebsausgabe gemäß § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannte. Die GmbH wurde mit dem als verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Zuschuß rechtskräftig zur Kapitalertragsteuer herangezogen. Das Finanzamt rechnete den Zuschuß auch bei der Einkommensteuerveranlagung des Bg. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG.

Der Einspruch des Bg. blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht gab der Berufung statt. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:

Die GmbH habe in den Jahren 1950 bis 1951 insgesamt 10.600 DM verlorene Zuschüsse gemäß § 7c EStG dem Wohnungsbau zugeführt. Rechne man hierzu noch ein im Jahre 1952 dem Bg. gewährtes unverzinsliches Darlehen von 2.500 DM, so habe die GmbH bei einem Stammkapital von nur 50.000 DM insgesamt 13.100 DM zur Behebung der Wohnungsnot aufgewandt. Damit habe sie sich aber allgemein in beachtlichem Umfang an der Beseitigung der Wohnungsnot auch durch Zuschüsse an dritte Personen beteiligt. Demzufolge könne in dem an den Bg. gewährten Zuschuß von 2.200 DM, unbeschadet seiner Gesellschaftereigenschaft, eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht erblickt werden. Der an den Bg. gegebene Zuschuß sei daher nicht einkommensteuerpflichtig.

Hiergegen wendet sich der Vorsteher des Finanzamts mit der Rechtsbeschwerde (Rb.), mit der er im wesentlichen geltend macht, daß das Finanzgericht von der im Steuerabzugsverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht hätte abweichen dürfen.

 

Entscheidungsgründe

Der Rb. muß der Erfolg versagt bleiben.

Der Beschwerdeführer (Bf.) kann mit dem Einwand nicht durchdringen, daß das Finanzgericht an die rechtliche Würdigung des rechtskräftig abgeschlossenen Kapitalertragsteuerverfahrens gebunden sei. Der Bf. verkennt mit seinem Begehren das Wesen des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer). Dieser ist in den §§ 43, 44 EStG und in der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) - KapStDV - (ursprünglich vom 22. Dezember 1934, dann vom 2. Juni 1949, Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl - S. 92) geregelt. Die Kapitalertragsteuer stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Sie ist eine Art Vorauszahlung, die der Schuldner für Rechnung des Gläubigers auf dessen Einkommensteuer entrichtet und die bei der Veranlagung des Gläubigers angerechnet wird (ß 47 Abs. 1 Ziff. 2 EStG). Früher näherte sich die Kapitalertragsteuer dadurch, daß in vielen Fällen eine Veranlagung zur Einkommensteuer unterblieb und die Einkommensteuer durch den Steuerabzug als getilgt galt, weitgehend einer Objektsteuer. Dieser Charakter wurde dadurch verstärkt, daß der Steuerabzug nicht von den individuellen Verhältnissen des Gläubigers abhängig war und grundsätzlich nicht erstattet wurde. Durch die mit Wirkung vom 21. Juni 1948 erfolgte Aufhebung des Erstattungsverbots (ß 47 Abs. 3 EStG) hat die Kapitalertragsteuer ihren objektsteuerlichen Charakter nur zum Teil verloren. Er haftet ihr wegen der Nichtberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Gläubigers im Abzugsverfahren weiterhin an (vgl. auch Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7. Aufl. Anm. 1 zu § 43 EStG). Hieraus können sich Schwierigkeiten dann ergeben, wenn das Besteuerungsverfahren mit dem Steuerabzug nicht endgültig abgeschlossen ist, so, wenn das Finanzamt eine Veranlagung des Gläubigers durchführt. Erfolgt diese, so wird grundsätzlich der Steuerfall erst im Veranlagungsverfahren endgültig abgewickelt. Das vorangegangene Steuerabzugsverfahren hat dann den Charakter der Vorläufigkeit mit der Folge, daß die im Abzugsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung im Veranlagungsverfahren weder die Steuerpflichtigen noch die Steuerbehörden binden. Dies ergibt sich daraus, daß beide Verfahren selbständig nebeneinander stehen und nach ihren eigenen Regeln abgewickelt werden. Die gleichen Rechtsgrundsätze hat der Bundesfinanzhof für das Verfahren betreffend den Steuerabzug vom Arbeitslohn und den nachfolgenden Lohnsteuerjahresausgleich bzw. die folgende Veranlagung entwickelt. Die Anwendung dieser Grundsätze ist für das vorliegende Verfahren um so eher gerechtfertigt, als in ihm im Gegensatz zum Eintragungsverfahren die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden (vgl. auch Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 69/55 U vom 12. Mai 1955, Slg. Bd. 61 S. 39, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 213). Es bestehen deshalb auch im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken, wenn das Finanzgericht in seinen tatsächlichen Feststellungen und in der rechtlichen Würdigung von der im Steuerabzugsverfahren getroffenen Entscheidung abgewichen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408457

BStBl III 1956, 174

BFHE 1956, 468

BFHE 62, 468

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