Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Familiengesellschaft in Form einer Unterbeteiligung gelten für die Prüfung der Angemessenheit des Gewinnanteils des Unterbeteiligten die für typische stille Gesellschaften entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650).

2. Handelt es sich um eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung (atypische stille Unterbeteiligung), so gilt dies mit der Maßgabe, daß als Wert der Unterbeteiligung der Gesamtwert der obligatorischen Rechte des Unterbeteiligten zugrunde zu legen ist, auch soweit sie sich auf den Anteil des Hauptgesellschafters an stillen Reserven und am Geschäftswert der Hauptgesellschaft beziehen.

 

Normenkette

StAnpG § 1 Abs. 2-3; EStG § 15 Nr. 2

 

Tatbestand

Aus den Gründen:

Wegen des Sachverhalts und der Prozeßgeschichte wird Bezug genommen auf den Anrufungsbeschluß des erkennenden Senats vom 28. Juni 1972 I R 206/67 (BFHE 106, 261, BStBl II 1972, 803) und auf den dazu ergangenen Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 3/72 (BFHE 112, 1, BStBl II 1974, 414).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

1. Über die steuerrechtliche Anerkennung der zwischen dem Kläger und seinen Töchtern, den Beigeladenen, vereinbarten Unterbeteiligungen ist in dem vorliegenden, die Unterbeteiligungsverhältnisse (Innengesellschaften) betreffenden gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden. Davon gingen bereits das FA und das FG stillschweigend aus. Auf Anrufung durch den erkennenden Senat (vgl. Beschluß vom 28. Juni 1972 I R 206/67) hat der Große Senat in dem Beschluß GrS 3/72 entschieden, daß über die Fragen, ob eine atypische stille Unterbeteiligung (Innengesellschaft) an dem Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft (Hauptgesellschaft) besteht und wie hoch der Anteil des Unterbeteiligten ist, in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft entschieden werden muß. Um ein solches besonderes Gewinnfeststellungsverfahren handelt es sich im Streitfall.

2. In Übereinstimmung mit der Vorentscheidung bejaht der erkennende Senat das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft der genannten beiden Töchter des Klägers im Verhältnis zu ihrem Vater als Hauptgesellschafter. .....

3. Das FA hatte begehrt, im Falle der Anerkennung der Unterbeteiligungen als Mitunternehmerschaften die Höhe der Gewinnanteile zu überprüfen. Es vertrat die Auffassung, daß höchstens eine Verzinsung von 20 v. H. der anteiligen Kommanditeinlagen zugestanden werden könne (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 15. November 1957 IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152; vom 15. Oktober 1970 IV R 134/70, BFHE 101, 229, BStBl II 1971, 262). Inzwischen hat der Große Senat durch Beschluß vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) entschieden, daß in Fällen, in denen Kinder unter schenkweiser Übertragung von Anteilen aus dem Kapitalanteil des Vaters als Kommanditisten aufgenommen werden, mit steuerrechtlicher Wirkung nur eine Gewinnverteilung vereinbart werden könne, die, falls die Kinder nicht mitarbeiteten, auf längere Sicht zu einer angemessenen Verzinsung des tatsächlichen Wertes des Gesellschaftsanteils führt. Aus den Gründen des Beschlusses (Abschn. IV 2d bb) geht hervor, daß in der Regel eine durchschnittliche Rendite von 15 v. H. als angemessen angesehen werden kann. Der Große Senat hat weiter ausgeführt, daß diese Grundsätze für atypische stille Gesellschaften in gleicher Weise gelten. Für entsprechende Fälle der Kapitaleinlage eines typischen stillen Gesellschafters hat der IV. Senat im Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70 (BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650) entschieden, daß in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede angemessen ist, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite bis zu 15 v. H. des tatsächlichen Wertes der stillen Beteiligung erwarten läßt.

Die Grundsätze dieser Rechtsprechung treffen auch auf Familiengesellschaften zu, die in der Form von Unterbeteiligungen gegründet werden, sei es als atypische stille Unterbeteiligungen (Mitunternehmerschaften), sei es als typische stille Unterbeteiligungen. Auch bei einem Unterbeteiligungsverhältnis handelt es sich wie bei einer typischen stillen Gesellschaft um rein schuldrechtliche Beziehungen der Vertragspartner. Da sich im Falle einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung die obligatorischen Rechte des Unterbeteiligten auch auf den Anteil des Hauptgesellschafters an den stillen Reserven und - so im Streitfall - am Geschäftswert der Hauptgesellschaft beziehen, ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Gewinnbeteiligung von dem Gesamtwert dieser obligatorischen Rechte als dem Wert des "Gesellschaftsanteils" des Unterbeteiligten auszugehen.

Da im Streitfall keine Feststellungen darüber vorliegen, wie hoch der Wert der Unterbeteiligungen bei Beginn der Vertragsverhältnisse war, kann der Senat wegen der Höhe einer angemessenen Gewinnbeteiligung nicht abschließend entscheiden. Die Vorentscheidung muß deshalb aufgehoben werden. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen.

 

Fundstellen

BStBl II 1974, 676

BFHE 1975, 103

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