Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht, Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach beendeter Beitreibung kann nicht im Rechtsmittelverfahren die Entscheidung beantragt werden, daß die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides nach § 251 AO eine Ermessensverletzung darstellte.

Eine in der unterschriebenen Urschrift des finanzgerichtlichen Urteils nicht enthaltene, nur versehentlich in die Ausfertigung aufgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht rechtswirksam.

 

Normenkette

AO § 78/1, § 79; GG Art. 19/4

 

Tatbestand

Der Bf. ist Inhaber eines Omnibusbetriebes, mit dem er Linienverkehr im eigenen Namen und im Auftrag der Bundesbahn durchführt. Ende 1953 fand bei ihm eine vom Finanzamt X. (dem Wohnsitzfinanzamt) angeordnete Betriebsprüfung statt, die zu der Feststellung führte, er habe seine Einnahmen aus dem eigenen Linienverkehr nicht täglich eingetragen und an mehreren Tagen des September und Oktober 1953 die "Einnahmen gekürzt", indem er Fahrgeld kassierte, ohne Fahrscheine auszugeben. Unter vergleichsweiser Heranziehung des Betriebsergebnisses der vom Bf. im Auftrag der Bundesbahn befahrenen Linie schätzte der Betriebsprüfer die nicht versteuerten Bareinnahmen des Bf. aus der Zeit vom Januar 1951 bis Oktober 1953 auf 34.000 DM.

Unter Zugrundelegung dieser Schätzung forderte das Finanzamt Y. (Beförderungsteuerstelle der Oberfinanzdirektion) von dem Bf. durch Bescheid vom 23. Juli 1954 Beförderungsteuer in Höhe von 3.642,80 DM und einen Zuschlag nach § 168 Abs. 2 AO in Höhe von 364,25 DM, also zusammen einen Betrag von 4.007,05 DM.

In dem anschließenden Rechtsmittelverfahren wandte sich der Bf. unter anderem gegen die Höhe der Schätzung und beantragte, die Vollziehung des Steuerbescheides vom 23. Juli 1954 auszusetzen.

Mit Verfügung vom 29. November 1954 pfändete das Finanzamt wegen des durch den Steuerbescheid angeforderten Betrages von 4.007,05 DM, ferner wegen Säumniszuschlägen von 200 DM, einer Mahngebühr und einer Pfändungsgebühr von 20,50 DM bzw. 31,85 DM sowie wegen Vollstreckungskosten in Höhe von 30,75 DM, also insgesamt wegen eines Betrages von 4.290,15 DM eine Forderung des Bf. gegen die Bundesbahndirektion Z.

Durch die in dem anhängigen Rechtsmittelverfahren angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 1954 lehnte das Finanzamt den Aussetzungsantrag des Bf. ab.

Im Mai 1955 ging aus der Pfändung bei der Bundesbahn der noch offenstehende Restbetrag der sich auf 4.290,15 DM belaufenden Gesamtforderung (Beförderungsteuer einschließlich von Zuschlägen, Gebühren und Kosten) beim Finanzamt ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21. November 1955 wies das Finanzamt den Einspruch des Bf. als unbegründet zurück. Nach Einlegung der Berufung gegen diese Einspruchsentscheidung setzte das Finanzamt im Juli 1957 auf Anregung des Finanzgerichts und im Einvernehmen mit dem Bf. die Beförderungsteuerforderung gemäß § 94 AO von 4.007,05 DM auf 607,10 DM herab.

Der Bundesminister der Finanzen wies durch Beschwerdebescheid vom 29. April 1958 die von dem Bf. aufrechterhaltene Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags durch das Finanzamt als unbegründet zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Bf. auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wurde in der Beschwerdeentscheidung auf 364 DM (10 v. H. der mit Bescheid vom 23. Juli 1954 angeforderten Beförderungsteuer von 3.642,80 DM) festgestellt.

Durch das vom Bf. mit der Rb. angefochtene Berufungsurteil hob das Finanzgericht die Beschwerdeentscheidung des Bundesministers der Finanzen vom 29. April 1958 auf und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Vorinstanz wies in der Begründung darauf hin, daß die Erledigung zur Hauptsache bereits im Mai 1955 dadurch eingetreten sei, daß der letzte Teilbetrag aus der bei der Bundesbahndirektion Z. vorgenommenen Forderungspfändung beim Finanzamt eingegangen war. Daher durfte nach dem Urteil des Finanzgerichts, das dafür auf den Beschluß des erkennenden Senats II 171/52 U vom 17. Februar 1954 (BStBl 1954 III S. 131, Slg. Bd. 58 S. 580) Bezug nahm, seit diesem Zeitpunkt eine Sachentscheidung über die Beschwerde nicht mehr getroffen werden. Der zur Sache ergangene Beschwerdebescheid des Bundesministers der Finanzen sei wegen dieses rechtlichen Mangels aufzuheben. Das Finanzgericht legte mit Rücksicht auf die Aufhebung des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Finanzen die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 309 AO dem Bund auf. Dagegen entschied die Vorinstanz, daß die Kosten des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens dem Bf. zur Last fallen, weil die Beschwerde ohne die Erledigung zur Hauptsache nach Ansicht des Finanzgerichts keinen Erfolg gehabt haben würde.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

Mit der Rb. beantragt der Bf. in erster Linie die "Feststellung", daß die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einen Ermessensmißbrauch darstellte.

Die Rb. ist hinsichtlich dieses Antrags unzulässig. Wie der erkennende Senat im Urteil II 158/52 U vom 13. Januar 1954 (BStBl 1954 III S. 87, Slg. Bd. 58 S. 462) ausgesprochen hat, ist die Form der Feststellungsklage dem steuergerichtlichen Verfahren der AO grundsätzlich wesensfremd und kann daher nur für zulässig erachtet werden, soweit in besonderen Einzelfällen (z. B. § 125 AO, § 235 Ziff. 6 AO für den Abrechnungsbescheid) Ausnahmen vom Gesetzgeber selbst vorgesehen sind. Dieser Rechtsauffassung hat sich unter anderem der III. Senat des Bundesfinanzhofs in den Urteilen III 1/55 U vom 23. September 1955 (BStBl 1955 III S. 316, Slg. Bd. 61 S. 303) und III 33/56 S vom 6. Juli 1956 (BStBl 1956 III S. 253, Slg. Bd. 63 S. 145) angeschlossen. In einem neueren Urteil VI 124/59 U vom 13. November 1959 (BStBl 1960 III S. 108, Slg. Bd. 70 S. 290) hat auch der VI. Senat des Bundesfinanzhofs - unter Auseinandersetzung mit entgegenstehendem Schrifttum und mit zu besonders gelagerten Sachverhalten ergangenen Urteilen des Reichsfinanzhofs - entschieden, daß Feststellungsklagen im Besteuerungsverfahren im allgemeinen nur erhoben werden dürfen, wenn sie vom Gesetz ausnahmsweise besonders zugelassen sind. An dieser Rechtsprechung wird auch für den Streitfall festgehalten. Eine Ausnahme, nach der auch nach beendeter Beitreibung, also nach Vollziehung eines Steuerbescheids ein Feststellungsbegehren im Sinne des Rechtsbeschwerdeantrags zulässig sei, kann aus der AO nicht entnommen werden. Auch eine Umdeutung des Feststellungsantrags dahin, daß noch nachträglich die Aussetzung der Vollziehung auszusprechen sei, ist nicht möglich. In dem angeführten Urteil II 158/52 U vom 13. Januar 1954 sowie in dem vom Finanzgericht zitierten Beschluß II 171/52 U hat der erkennende Senat zum Ausdruck gebracht, daß nach Beendigung des Beitreibungsverfahrens Rechtsmittel gegen Beitreibungsmaßnahmen nicht mehr zulässig sind. In gleicher Weise kann es, worauf die Oberfinanzdirektion zutreffend hinweist, in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der genannten Entscheidungen nicht für zulässig erachtet werden, nach vollzogener Beitreibung im Rechtsmittelwege nachzuprüfen, ob die Vollziehung des Steuerbescheids nach § 251 AO hätte ausgesetzt werden müssen oder noch auszusetzen ist. Im übrigen würde letzten Endes die Umdeutung des Antrags in dem gekennzeichneten Sinne doch auf die Zulassung einer Feststellungsklage hinauslaufen und kann daher der Rb. nach den gemachten Ausführungen nicht zur Zulässigkeit verhelfen.

Die Berufung des Bf. auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, Kammern in Köln, V 197/54 E vom 30. November 1954 (Entscheidungen der Finanzgerichte Nr. 99/1955 S. 84) kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. In dieser Entscheidung wird die Ansicht vertreten, daß Rechtsmittel wegen Stundung weder durch Beitreibung noch durch Zahlung zur Vermeidung einer zu erwartenden Beitreibung ihre Erledigung finden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf hinsichtlich der Stundung beigetreten werden könnte. Denn im Streitfall handelt es sich um die Frage der Aussetzung der Vollziehung, die sich in wesentlichen Punkten von einer Stundung unterscheidet. Vor allem ist für eine Stundung noch Raum, wenn die Steuer rechtskräftig festgesetzt ist; dagegen kann nach Rechtskraft des Steuerbescheids nicht mehr eine Aussetzung der Vollziehung nach § 251 AO vorgenommen werden und daher auch nicht mehr über ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Aussetzung zur Hauptsache entschieden werden.

Da das Vollstreckungsverfahren beendigt ist, kann der Bf. auch die Maßnahmen der Beitreibung nach den Gründen des angeführten Urteils II 158/52 U vom 13. Januar 1954 nicht mehr im Rechtsmittelwege angreifen und daher auch keine Erstattung der Kosten der Beitreibung im Rahmen des schwebenden Verfahrens erreichen.

Der Bf. hat sich in zweiter Linie dagegen gewandt, daß das Finanzgericht ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Der Bundesminister der Finanzen hat gemäß § 320 Abs. 4 AO in seinem Beschwerdebescheid den Streitwert auf 364 DM festgestellt. Die Rechtsmittelgebühr für die Beschwerdeentscheidung betrug 12 DM, die Abfindung 1,80 DM. Auch bei Berücksichtigung etwaiger Auslagen, wie sie durch die Zustellung entstanden sein können, wäre die Streitwertgrenze von über 200 DM (ß 286 Abs. 1 AO in der Fassung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof, BGBl 1950 S. 257) auch nicht annähernd erreicht. Es kommt daher für die Frage der Zulässigkeit der Rb. hinsichtlich des Kostenantrags darauf an, ob das Finanzgericht die Rb. in seinem Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache rechtswirksam zugelassen hat oder nicht.

In der bei den Akten des Finanzgerichts befindlichen, unterschriebenen Urschrift des Urteils ist der Streitwert - wie in der Beschwerdeinstanz - für das Berufungsverfahren auf 364 DM festgestellt. Anschließend ist unter Verwendung eines Vordrucks "Berufungsurteil (Rechtsbeschwerde zulässig)" in dem Urteil des Finanzgerichts die Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt, daß gegen das Urteil die Rb. an den Bundesfinanzhof gegeben ist, sofern der Wert des Streitgegenstandes mehr als 200 DM beträgt. Abweichend davon enthält die dem Bf. (und der Oberfinanzdirektion) erteilte Ausfertigung des Urteils - unter Verwendung eines anderen Vordrucks "Berufungsurteil (Rechtsbeschwerde zugelassen)" - nach Feststellung des Streitwertes auf 364 DM den Zusatz: "Gegen dieses Urteil wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache die Rechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof in München zugelassen." Der erkennende Senat ist - nach Anhörung der Prozeßbeteiligten - zu der Auffassung gelangt, daß die offenbar infolge versehentlicher Verwendung eines unrichtigen Vordrucks nur in der Ausfertigung enthaltene Rechtsmittelbelehrung über die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache keine rechtswirksame Zulassung der Rb. bewirken kann.

Zwar ist die Entscheidung des Finanzgerichts über die Zulassung oder Versagung der Zulassung einer Rb. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache in der Regel für den Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz verbindlich. Andererseits ist aber der Bundesfinanzhof befugt, nachzuprüfen, ob überhaupt eine Zulassung erfolgt ist und ob sie wegen grundsätzlicher Bedeutung ausgesprochen ist (vgl. unter anderem Berger, Der Steuerprozeß, III, Erläuterung 5 zu § 286 AO S. 454). Der Reichsfinanzhof hat wiederholt eine vom Finanzgericht ausdrücklich wegen "grundsätzlicher Bedeutung" zugelassene Rb. mangels Erreichung der Streitwertgrenze als unzulässig behandelt, weil sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergab, daß die Zulassung in Wirklichkeit nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung, sondern aus anderen Gründen, z. B. um einem Wunsche des Rechtsmittelführers zu entsprechen oder aus Zweckmäßigkeitserwägungen, ausgesprochen war (vgl. unter anderem die Urteile des Reichsfinanzhofs V A 450/32 vom 30. Mai 1932, RStBl 1932 S. 562, und V 550/37 vom 28. Oktober 1937, RStBl 1937 S. 1174, Slg. Bd. 42 S. 212). Auch der Bundesgerichtshof hat im Urteil III ZR 75/50 vom 5. Juli 1951 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 2 S. 396) zu der insoweit dem § 286 Abs. 1 AO ähnlichen Vorschrift des § 546 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) entschieden, daß eine vom Berufungsgericht offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassene Revision das Revisionsgericht nicht bindet (ähnlich der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG I C 72.53 vom 13. Oktober 1953, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 1 S. 15, und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts - 2 AZR 64/53 - vom 11. November 1954, Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts Bd. 1 S. 172).

Ist somit in solchen besonderen Ausnahmefällen nach der Rechtsprechung das Revisionsgericht befugt, eine tatsächlich gewollte und ausgesprochene Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung außer Betracht zu lassen und das Rechtsmittel (die Revision bzw. die Rb.) gleichwohl als unzulässig zu behandeln, so kann erst recht eine rechtswirksame, den Bundesfinanzhof bindende Zulassung im Streitfall nicht für gegeben erachtet werden. Denn hier hat das Finanzgericht, wie die unterschriebene Urschrift des Urteils ergibt, nicht den Willen gehabt, die Rb. wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, und hat eine solche Zulassung auch nicht ausgesprochen. Dazu bestand um so weniger Veranlassung, als das Finanzgericht nach dem Urteil in der Berufungsinstanz einen Streitwert von mehr als 200 DM (nämlich 364 DM) für gegeben ansah. Danach kann die nur durch ein Versehen in die Ausfertigung hereingekommene unrichtige Rechtsmittelbelehrung für den Bundesfinanzhof nicht verbindlich sein und nicht zur Zulässigkeit der Rb. hinsichtlich des Kostenantrags führen.

Andererseits wird im zivilprozessualen Schrifttum im Anschluß an Entscheidungen des Reichsgerichts die Auffassung vertreten, daß bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung der Zustellungsempfänger sich insoweit auf die für ihn günstigere Ausfertigung berufen kann, als ihm aus der Abweichung von der Urschrift keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. dazu unter anderem Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, Bd. I, Teil 2, 1957, Erläuterung A III a zu § 170 ZPO unter Wiedergabe der Rechtsprechung). Diesen rechtlichen Gesichtspunkten glaubt der Senat dadurch Rechnung tragen zu sollen, daß die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Bunde auferlegt werden.

Mit dieser Maßgabe war danach die Rb. als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 294

BFHE 1962, 73

BFHE 73, 73

StRK, AO:251 R 17

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