Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

übernimmt der persönlich haftende Gesellschafter das negative Kapitalkonto eines ausscheidenden Kommanditisten ohne Ausgleichszahlung des Kommanditisten, so erzielt der Kommanditist schon deshalb einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe des negativen Kapitalkontos, weil ihm dem Gesellschaftsvertrag und den Steuererklärungen der KG entsprechend in den früheren einheitlichen Gewinnfeststellungen die zum negativen Kapitalkonto führenden Verlustanteile zugerechnet wurden (vgl. BFH-Urteil VI 343/61 S vom 13. März 1964, BFH 79, 351, BStBl III 1964, 359).

 

Normenkette

EStG §§ 5, 15/2, §§ 16, 34; AO § 215 Abs. 2 Nr. 2, § 216

 

Tatbestand

...

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Vorstehers des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, die in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1966 S. 4 veröffentlicht ist.

Mit der entscheidungserheblichen Frage, ob ein Kommanditist, der bei negativem Kapitalkonto aus der Gesellschaft ausscheidet und keine Ausgleichszahlung leistet, einen Veräußerungsgewinn in der Höhe seines negativen Kapitalkontos erzielt, hat sich der VI. Senat des BFH im Urteil VI 343/61 S vom 13. März 1964 (BFH 79, 351, BStBl III 1964, 359) befaßt.

Die Anwendung der dort entwickelten Grundsätze, zu denen der erkennende Senat im einzelnen nicht Stellung zu nehmen braucht, führt hier schon deshalb zur Bestätigung der Auffassung des FA, weil der Kommanditist, der steuerlich die Vorteile des Verlustausgleichs oder Verlustabzugs in Anspruch zu nehmen in der Lage war, auch die sich daraus ergebenden Nachteile bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns in Kauf nehmen muß. Dabei ist es nicht erforderlich, daß sich die ihm steuerlich zugerechneten Verluste bei seinen Einkommensteuerveranlagungen tatsächlich ausgewirkt haben.

Im vorliegenden Fall wurden die Kommanditisten über ihren positiven Kapitalanteil hinaus persönlich mit den anteiligen Verlusten belastet, wie dies in § 7 des Gesellschaftsvertrags vorgesehen war. So entstanden die negativen Kapitalkonten, die nach ihrem Ausscheiden vom Komplementär übernommen wurden, ohne daß die Kommanditisten Ausgleichszahlungen zu leisten hatten. Diese Verlustanteile der Kommanditisten wurden seit Geschäftsbeginn in den Steuererklärungen der KG als Verluste der Kommanditisten bezeichnet und als solche auch vom FA festgestellt. Da somit diese Verluste bei den Einkommensteuerveranlagungen der Kommanditisten möglicherweise mit anderen Einkünften verrechnet werden konnten, so müssen die Beteiligten im Fall der Auflösung der Gesellschaft diese ihren Erklärungen entsprechende rechtliche Beurteilung gegen sich gelten lassen. Diese sich aus Treu und Glauben ergebende Bindung kann nicht deshalb verneint werden, weil die Kommanditisten an der Aufstellung der Jahresbilanzen nicht beteiligt seien und das FA die Verluste von Amts wegen der Rechtslage entsprechend hätte aufteilen müssen. Denn das FA folgte bei einer zweifelhaften und schwierigen rechtlichen Beurteilung den sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Erklärungen der KG. Den Kommanditisten muß deshalb entgegengehalten werden, daß sie am Gesellschaftsvertrag mitwirkten und gegen die dort vereinbarte Verlustaufteilung keine Einwendungen erhoben.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 69

BFHE 1967, 130

BFHE 87, 130

BB 1967, 69

DB 1967, 145

DStR 1967, 132

StRK, EStG:15/2 R 5

BFH-N, Nr. 1 zu

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