Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Einsatz, weil nicht ein nennenswerter Teil der Teilnehmer in dem Eintrittspreis für die Veranstaltung zugleich ein Entgelt für die gewährte Gewinnaussicht erblickte.

 

Normenkette

RennwLottG § 17

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) veranstaltete eine 10 Tage dauernde Ausstellung. In den Ankündigungen und Programmen dieser Ausstellung wurde jedem 500. Besucher eine Ledereinkaufstasche in Aussicht gestellt. Eine gleiche Einkaufstasche sollten drei Besucher erhalten, die zu Beginn der Ausstellung die voraussichtliche Besucherzahl annähernd richtig schätzen würden. Vor und während der Ausstellung wurden die Einkaufstaschen, die die Bfin. zum Preise von je 49,75 DM erworben hatte, in zahlreichen Geschäften unter Hinweis auf die Möglichkeit der Prämierung beim Besuch der Ausstellung zur Schau gestellt. An der Prämierung nahmen nur solche Besucher teil, die eine Eintrittskarte zum Preis von 1 DM erworben hatten, nicht auch die Inhaber von Kinderkarten und Vereinskarten. Ausgegeben wurden 66.018 Eintrittskarten zum Preis von 1 DM. Prämiert wurden 132 500. Besucher und 3 Besucher für die Lösung der Preisfrage. Im ganzen wurde die Ausstellung von rund 90.000 Personen besucht. Jede Prämierung eines 500. Besuchers wurde durch Lautsprecher bekanntgegeben, so daß die an zwei Kassen anstehenden Besucher davon unterrichtet wurden.

Die Vorinstanzen haben in dieser Veranstaltung eine steuerpflichtige Ausspielung im Sinne des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) erblickt. Die gegen die Steuerpflicht sich wendende Rechtsbeschwerde (Rb.) hat Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Eine steuerpflichtige Ausspielung hat unter anderem zur Voraussetzung, daß ein Einsatz geleistet wird. Wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, genügt ein versteckter Einsatz, der vorliegt, wenn das Entgelt für die Gewinnhoffnung in dem Preise für eine nicht vom Zufall abhängige Leistung, z. B. wie hier in einem Eintrittspreis, enthalten ist. Das Finanzgericht hat auch richtig erkannt, daß es in dieser Beziehung auf die subjektive Auffassung der Teilnehmer ankommt, nämlich darauf, ob die Teilnehmer in dem Eintrittspreis zugleich ein Entgelt für die Gewinnhoffnung erblickten; das würde nur dann zutreffen, wenn die Teilnehmer auch durch die Gewährung der Gewinnhoffnung veranlaßt worden sind, die Ausstellung zu besuchen und den Eintrittspreis von 1 DM zu zahlen.

Dem Finanzgericht kann aber nicht darin beigetreten werden, daß es als ausreichend angesehen hat, daß die Besucher nach seiner überzeugung, wenn nicht ausschließlich, so doch zum Teil mit durch die Gewinnhoffnung veranlaßt wurden, die Ausstellung zu besuchen. Daß alle Besucher einen versteckten Einsatz leisteten, ist allerdings nicht erforderlich; es mußte aber wenigstens ein nennenswerter Teil, ein mehr oder weniger großer Teil, nicht irgend ein Teil dies getan haben (vgl. Abschn. II 2 des Urteils des Senats II 111/50 vom 27. April 1951, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 112). Da das Finanzgericht dies verkannt hat, war sein Urteil aufzuheben.

Bei der dem Senat nunmehr zustehenden freien Beweiswürdigung ist die Sache spruchreif. Angesichts des Interesses, das die Frauen solchen Ausstellungen entgegenbringen, die ihre Belange berühren, und angesichts der überaus geringen Aussicht auf eine Prämie für den einzelnen Besucher vermag der Senat nicht anzunehmen, daß sich ein beachtlicher Teil der Besucher durch die Aussicht auf den Gewinn der Ledertasche in seiner Entschließung, die Ausstellung aufzusuchen oder nicht, hat beeinflussen lassen. Ein etwaiger Zweifel wird aber noch durch folgende Erwägungen behoben: Durch die Bekanntgabe einer jeden Prämierung erfuhren die vielen, an den Hauptbesuchstagen oft hunderte an den Kassen anstehenden Personen, daß für sie jede Gewinnhoffnung ausschied, weil sie nicht der nächste 500. Besucher sein konnten. Diese Besucher leisteten also bei der tatsächlichen Zahlung des Eintrittspreises doch kein Entgelt für die Gewinnhoffnung. Die geringe Zahl derer, die durch die Gewinnhoffnung bestimmt wurden, sich zum Besuch der Ausstellung aufzumachen, verringert sich demnach noch bedeutsam durch den Teil von ihnen, der nachher doch eine Eintrittskarte ohne Gewinnhoffnung löste. Die drei Gewinne für die besten Schätzer der Besucherzahl berühren die Beurteilung der Gesamtveranstaltung nicht.

Hiernach entfiel die Steuerpflicht schon wegen des fehlenden Einsatzes, so daß sich weitere Ausführungen erübrigen. Nur sei die Bfin. hinsichtlich der Frage der öffentlichkeit in Verbindung mit der erteilten oder nicht erteilten Genehmigung auf den Abschn. I des oben erwähnten Urteils des Senats vom 27. April 1951 hingewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407445

BStBl III 1952, 204

BFHE 1953, 525

BFHE 56, 525

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