Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Steuererlaß wegen fehlender Verlustverrechnungsmöglichkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewußt in Kauf genommen hat, rechtfertigen keinen Billigkeitserlaß aus sachlichen Gründen.

2. Der Gesetzgeber hat über den Rahmen des § 10 d EStG hinaus eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung zur Berücksichtigung von Verlusten nicht zugelassen und sich hieraus ergebende Härten bewußt in Kauf genommen.

3. Läßt die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erwarten, daß seine Zahlungsfähigkeit nur vorübergehend beeinträchtigt ist, so kann der in der Einziehung bei Fälligkeit des Steueranspruchs liegenden Härte durch die hierfür vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen (z. B. Stundung) begegnet werden.

4. Die Ablehnung eines Erlaßantrags ist nicht allein deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Finanzbehörde keine anderen Billigkeitsmaßnahmen in Erwägung gezogen hat. Dies gilt selbst dann, wenn auch ein ausdrücklicher Erlaßantrag einen Hilfsantrag auf Stundung enthalten sollte.

 

Normenkette

EStG 1971 § 10d; AO 1977 §§ 222, 227; FGO § 56

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 25.03.1988 - III R 186/84 (NV); BFH/NV 1989, 426

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132315

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