Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Arbeitsrecht Bankrecht Kreditrecht Berufsrecht Erbrecht Schenkung Erbschaft/Schenkung und Steuern Handelsrecht Gesellschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zurücknahme oder änderung einer Steuerfestsetzung nach § 5 Abs. 5 StAnpG ist in dem Falle des § 5 Abs. 2 StAnpG in der Regel nicht möglich, da die Nichtigkeit der hier aufgeführten Rechtsgeschäfte im Gegensatz zu den Fällen des § 5 Abs. 3 StAnpG nicht behebbar ist, das Gesetz die Anwendung des § 5 Abs. 5 StAnpG aber an diese Voraussetzung geknüpft hat.

 

Normenkette

StAnpG § 5; BGB § 138

 

Tatbestand

Streitig ist nur noch die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 5 Abs. 5 StAnpG im Streitfall.

In tatsächlicher Hinsicht hat das Finanzgericht (FG) - nach der Revisionsbegründung unstreitig zutreffend - festgestellt, daß der das Rechtsmittel führende Ehemann (künftig als Steuerpflichtiger - Stpfl. - bezeichnet) dem ehemaligen Gewerbeschullehrer K im November 1957 ein Darlehen von 10.000 DM gewährt und dafür im Streitjahr an Zinsen für die Monate November und Dezember je 1.000 DM sowie eine Zinsvorauszahlung von 1.000 DM, insgesamt 3.000 DM erhalten hat. Am 7. April 1961 schlossen die Vertragspartner indes einen Vergleich, in dem sie die Zinsen für die in der Zeit vom 1. November 1957 bis Anfang Januar 1959 gewährten Darlehen auf ein ihrer Ansicht nach vertretbares, dem Risiko der Darlehnshergabe entsprechendes Maß zurückführten. Der Auffassung des Stpfl., daß nach Abschluß dieses Vergleichs nunmehr nur die seinerzeit von ihm buchmäßig ausgewiesenen Zinsen (mit 300 DM im Streitjahr) der Steuer unterworfen werden könnten, trat das FG mit folgenden Ausführungen entgegen:

Die Darlehnsgeschäfte seien zwar nach § 138 BGB nichtig; dieser Umstand bilde jedoch nach § 5 Abs. 2 und 3 StAnpG für die Versteuerung der Darlehnszinsen (mit 3.000 DM im Streitjahr) kein Hindernis (Urteil des BFH III 89/52 U vom 26. März 1954, Sammlung der Entscheidungen des BFH Bd. 58 S. 648, BStBl III 1954, 159). Wenn nun auch durch den Vergleich vom 7. April 1961 das wirtschaftliche Ergebnis der nichtigen Rechtsgeschäfte im wesentlichen nachträglich wieder beseitigt worden sei, so folge daraus dennoch nicht zwangsläufig die Rückgängigmachung der steuerlichen Wirkungen; denn § 5 Abs. 5 StAnpG beziehe sich lediglich auf die in § 5 Abs. 3 StAnpG aufgeführten Nichtigkeitsfälle, zu denen die Nichtigkeit nach § 138 BGB nicht gehöre.

Mit ihrer Rb. (Revision) rügen die Revisionskläger unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Wenn § 5 Abs. 3 StAnpG nicht nur für die dort aufgeführten, sondern für alle Fälle der Nichtigkeit bzw. Rechtsunwirksamkeit von Rechtsgeschäften gelte, so müsse dies auch bezüglich der Folgen aus § 5 Abs. 5 a. a. O. zutreffen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Nach § 138 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Die Nichtigkeit schließt indes die Besteuerung solcher Rechtsgeschäfte nach ausdrücklicher Vorschrift des § 5 Abs. 2 StAnpG nicht aus. Zwar kann ein nach § 138 BGB nichtiges und damit in Ansehen der mit ihm verfolgten Zwecke (beabsichtigten Rechtsfolgen) grundsätzlich unwirksames Rechtsgeschäft nicht nach § 141 BGB bestätigt werden. Es kann aber tatsächliche Wirkungen äußern, insoweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen. Darum gilt § 5 Abs. 3 StAnpG insoweit auch für die Nichtigkeitsfälle des § 5 Abs. 2 a. a. O.

Das bedeutet aber nicht, daß damit auch das in § 5 Abs. 5 StAnpG für bestimmte Fälle der wirtschaftlichen Rückgängigmachung des rechtlich unwirksamen Rechtsgeschäfts gegebene Recht, eine änderung der Steuerfestsetzung zu verlangen, auf die Nichtigkeitsfälle des § 5 Abs. 2 a. a. O. erstreckt werde. Die Nichtigkeitsfälle des § 5 Abs. 3 StAnpG sind dadurch gekennzeichnet, daß ihre Nichtigkeit behebbar ist (§ 141 BGB), ein Moment, das den Nichtigkeitsfällen des § 5 Abs. 2 a. a. O. fehlt.

Aber auch wenn es möglich wäre, dem "unschuldigen" Vertragspartner (z. B. im Falle des § 138 Abs. 2 BGB) das Recht aus § 5 Abs. 5 StAnpG zu gewähren (so Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Anm. 7 zu § 5 StAnpG), wäre im Streitfall für die Anwendung dieser Vorschrift kein Raum, weil der Stpfl. selbst es war, der die wirtschaftlich gegebene Situation, in der sein Vertragspartner sich befand, in nicht vertretbarer Weise ausnutzte.

 

Fundstellen

BStBl III 1966, 440

BFHE 1966, 243

BFHE 86, 243

StRK, :5/3 5 R 1

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