Entscheidungsstichwort (Thema)

(Keine Entnahme bei Personengesellschaft, wenn Gesellschafter mit Einwilligung der anderen Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft tätig wird - Entnahme auch von immateriellen, nicht aktivierungsfähigen Wirtschaftsgütern - Entscheidung über verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Komplementär-GmbH)

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder der Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH mit (ausdrücklichem oder stillschweigendem) Einverständnis des/der anderen Gesellschafter(s) im Handelszweig der Personengesellschaft tätig, so kommt es dadurch nicht zu einer Entnahme bei der Personengesellschaft.

 

Orientierungssatz

1. Hier: Keine Entnahme eines Know-how, weil dieses nach wie vor auch der Personengesellschaft zur Verfügung stand; kein Entstehen eines Schadensersatzanspruches nach §§ 112, 113 HGB aufgrund Einwilligung der anderen Gesellschafter in die Betätigung ihres Mitgesellschafters.

2. Gegenstand einer Entnahme können auch immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein, auch wenn sie, da vom Steuerpflichtigen nicht entgeltlich erworben, nach § 5 Abs. 2 EStG und § 248 Abs. 2 HGB in der Bilanz nicht ausgewiesen sind. Ungeachtet des Aktivierungsverbots ist auch ein nicht entgeltlich von einem Dritten erworbenes, sondern vom Steuerpflichtigen selbst hergestelltes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bereits als Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut entstanden.

3. Grundsätzlich ist über eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer GmbH im Rahmen der Veranlagung der GmbH zur Körperschaftsteuer zu entscheiden. Davon abweichend ist bei einer GmbH als Gesellschafterin einer KG über eine verdeckte Gewinnausschüttung im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden, wenn die Frage nach der verdeckten Gewinnausschüttung untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils bei der KG verbunden ist oder wenn die Anteile an der GmbH zum Sonderbetriebsvermögen der übrigen Gesellschafter der KG gehören (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1991 VIII R 2/86).

4. Parallelentscheidung: BFH, 23.3.1995, IV R 95/93, NV.

 

Normenkette

EStG 1983 § 4 Abs. 1 S. 2; HGB §§ 112-113; EStG 1983 § 5 Abs. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a; KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2; HGB § 248 Abs. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 23.03.1995 - IV R 94/93 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132787

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