Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Elektrokarren, die zur Verwendung lediglich auf dem Betriebsgelände bestimmt sind, unterliegen auch dann nicht der Kraftfahrzeugsteuer, wenn sie bei Fahrten mit eigener Kraft nur zwecks Füllung ihrer Akkumulatoren außerhalb des Betriebsgeländes öffentliche Straßen berühren.

 

Normenkette

KraftStG §§ 1, 2/1

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) hält sich einen Elektrokarren zur Beförderung von Gütern innerhalb des Geländes ihres Betriebs. In dem Zeitraum, auf den sich die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Finanzamt für diesen Elektrokarren bezieht, besaß die Bgin. keine eigene Ladestation zur Füllung der Akkumulatoren des Elektrokarrens. Der Elektrokarren fuhr daher in dieser Zeit zwecks Füllung der Akkumulatoren jeweils zu einer etwa 1 km entfernten Ladestation, und zwar mit eigener Kraft und unter Benutzung öffentlicher Straßen. Der Elektrokarren war verkehrsrechtlich nicht zugelassen. Nach den bei den Akten befindlichen Schreiben des Oberbürgermeisters - Polizeidirektor - vom 28. November 1951 hatte die Zulassungsbehörde der Bgin. eine "Bescheinigung" erteilt, nach der die Bgin. berechtigt sei, den Elektrokarren unbeladen zwecks Füllung der Akkumulatoren zu einer bestimmten Ladestation zu überführen. Die vom Finanzamt erst im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, diese Bescheinigung habe sich nur auf den Fall der überführung des Fahrzeugs anläßlich der erstmaligen Inbetriebnahme des Fahrzeugs bezogen, findet in den Akten keine Stütze.

Streitig ist, ob der Elektrokarren in dem genannten Zeitraum nach § 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Das Finanzgericht verneint dies mit der Begründung, daß der Elektrokarren unbestritten der Beförderung von Gütern nur innerhalb einer geschlossenen Betriebsanlage diene, und nimmt dabei Bezug auf das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 545/25 vom 12. Februar 1926 (Slg. Bd. 18 S. 256 ff.). Der Vorsteher des Finanzamts hält die Steuerpflicht für gegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) hat keinen Erfolg.

Die Begründung der Entscheidung des Finanzgerichts gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß sich der Charakter der Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Stand zur Zeit des Inkrafttretens des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1922, zu dem das vom Finanzgericht zur Begründung seiner Entscheidung angeführte Urteil des Reichsfinanzhofs ergangen ist, geändert hat. Die Kraftfahrzeugsteuer bildete damals eine Ergänzung der Beförderungsteuer. Im Laufe ihres Bestehens aber hat die Kraftfahrzeugsteuer den Charakter als Beförderungsteuer verloren. Dem trägt schon die Fassung des § 1 KraftStG 1927 Rechnung. Während nach § 1 KraftStG 1922 die "Benutzung von Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung von Personen oder Gütern zu Lande dienen, zum Befahren öffentlicher Wege oder Plätze" der Steuer unterlag, unterwarf § 1 KraftStG 1927 schlechthin, also grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob das Kraftfahrzeug Beförderungszwecken dient oder nicht, die "Benutzung von Kraftfahrzeugen zum Befahren öffentlicher Wege" der Steuer. Ferner wird zu den Ausführungen des Finanzamts über die Beziehung der Steuerpflicht zur Zulassungspflicht allgemein bemerkt, daß die Steuerpflicht rein rechtlich unabhängig von der Zulassungspflicht ist.

Das geltende Kraftfahrzeugsteuergesetz kennt zwei Tatbestände, die die Steuer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug auslösen. Der eine Tatbestand ist "das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen" (ß 1 Abs. 1 KraftStG 1935); der zweite Tatbestand ist "die widerrechtliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen" (ß 1 Abs. 2 KraftStG 1935). Keiner der beiden Tatbestände ist im vorliegenden Falle gegeben.

Das Halten eines Kraftfahrzeugs ist im Sinne des Gesetzes gleichbedeutend mit dem verkehrsrechtlich gegebenen Recht zur Benutzung des Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen, wobei es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfange von diesem Recht tatsächlich im Einzelfall Gebrauch gemacht wird (vgl. Begründung zum KraftStG 1935 zu § 1, Reichssteuerblatt 1935 S. 500). Dieses Recht wird bei Kraftfahrzeugen nach § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für das Kraftfahrzeug erworben, es sei denn, daß das Kraftfahrzeug auf Grund einer besonderen Vorschrift vom Zulassungsverfahren ausgenommen ist. Das Recht hat zum Inhalt die Benutzung des Kraftfahrzeugs auf grundsätzlich allen öffentlichen Straßen. Daß die Bgin. nicht dieses Recht hatte, weil der Elektrokarren weder zugelassen war, noch auf Grund einer besonderen Vorschrift nicht der Zulassungpflicht unterlag, die Bgin. auch gar nicht ein solches Recht haben wollte, ist unstreitig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zulassungsbehörde im vorliegenden Fall mit ihrer "Bescheinigung" nur eine Auskunft oder eine Erlaubnis erteilen wollte. Auch wenn es sich, was aber nicht anzunehmen ist, um eine Erlaubnis zur Benutzung des Elektrokarrens auf einer bestimmten kurzen Strecke einer öffentlichen Straße unter bestimmten Voraussetzungen (Fahrzeug muß unbeladen sein, Fahrt darf nur der Herstellung der technischen Fahrfertigkeit des Fahrzeugs dienen) handeln würde, würde das durch die Erlaubnis erlangte Recht nicht gleichbedeutend mit dem Recht zur Benutzung des Kraftfahrzeugs auf grundsätzlich allen öffentlichen Straßen sein. Mithin ist im vorliegenden Falle kein "Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen" gegeben.

Die Bgin. hat den Elektrokarren bei der Fahrt zur Ladestation und zurück auch nicht widerrechtlich auf öffentlichen Straßen benutzt. Als widerrechtliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist es anzusehen, wenn entweder der Eigentümer selbst oder ein anderer als der Eigentümer das Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nicht im Rahmen des nach den verkehrsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften bestehenden Rechts der Benutzung liegen. Der Bundesminister für Verkehr hat in seinem in den Akten wiedergegebenen Schreiben St 2 - 27/625/50 vom 25. Mai 1951 die Auffassung vertreten, daß ein Kraftfahrzeug in einem Falle der vorliegenden Art mangels eines das Erfordernis der Zulassung begründenden Verkehrs nicht der Zulassung unterliege. Er hält die jeweiligen Fahrten des Fahrzeugs zur Ladestation und zurück offenbar auch nicht für übungsfahrten im Sinne des § 28 Abs. 2 StVZO, d. h. für in der Hauptsache der überführung des Kraftfahrzeugs an einen anderen Ort dienende Fahrten, die unter Verwendung eines roten Kennzeichens hätten vorgenommen werden müssen, wenn sie nicht rechtswidrig sein sollen. Der Senat trägt keine Bedenken, sich dieser Auffassung für den Bereich der Kraftfahrzeugsteuer im Streitfall anzuschließen. Die Ansicht des Finanzamts, daß die Verneinung der Steuerpflicht zu Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung des Gesetzes führen könnte, wird vom Senat nicht geteilt. Jedenfalls ist die Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs in den Fällen der vorliegenden Art nicht größer als beispielsweise in den Fällen der Steuerabmeldung (ß 6 KraftStG) oder in den Fällen, in denen vom Finanzamt die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wegen ausschließlicher Verwendung des Kraftfahrzeugs zu bestimmten steuerbegünstigten Zwecken anerkannt ist. Der Hinweis des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 557/30 vom 14. (nicht: 15.) Oktober 1930 (Mrozek-Kartei KraftStG 1927 § 1 Rechtspruch 1 und 2) geht deshalb fehl, weil in dem dort entschiedenen Fall zum Unterschied von dem vorliegenden Fall das Kraftfahrzeug im Rahmen seiner Zweckbestimmung öffentliche Straßen berührte.

 

Fundstellen

BStBl III 1953, 213

BFHE 1954, 555

BFHE 57, 555

StRK, KraftfStG:1 R 2

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