Leitsatz (amtlich)

Werden Grundstücke von einer Erbengemeinschaft auf eine von Miterben gebildete engere Gemeinschaft und zugleich zu Miteigentum nach Bruchteilen für diese neue Gemeinschaft übertragen, so ist hinsichtlich dieser Grundstücke die Erbauseinandersetzung vollzogen und die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG verbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Angehörigen der neuen Gemeinschaft sich dieser Rechtsfolge nicht bewußt geworden sind.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war auf Grund Testaments zusammen mit seinen drei Geschwistern (Günter, Ingeborg und Hans H - Gruppe H -) zu je 1/8 Miterbe des 1956 verstorbenen M. Zu den weiteren Miterben gehörten Carla, Renate und Rainer S - Gruppe S - als Erben zu je 1/6.

Am 31. Dezember 1960 schlossen sämtliche Erben einen "Teilerbauseinandersetzungsvertrag" ab.

Der Vertrag beginnt wie folgt:

"Der Nachlaß des M besteht unter anderem aus einem Geschäftsanteil an der Firma M KG, über den eine besondere Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen ist, und aus Grundstücken, über welche folgendes vereinbart wird:"

Die zum Nachlaß gehörenden Grundstücke wurden auf die Miterben aufgeteilt. Der Kläger erhielt zusammen mit zwei seiner Geschwister Grundstücke in Miteigentum zu je 1/3 und zusammen mit allen drei Geschwistern ein Grundstück in Miteigentum zu je 1/4, außerdem ein im Eigentum des D stehendes Grundstück zusammen mit zwei seiner Geschwister in Miteigentum zu je 1/3. Vorbehalten blieb gemäß § 7 des Vertrages die Auseinandersetzung des Restnachlasses (Mobilien, Forderungen usw.).

Am 10. Oktober 1961 ließen sämtliche Miterben eine Änderung des Teilauseinandersetzungsvertrages von 1960 beurkunden. Die zur Gruppe H gehörenden Miteigentümer verpflichteten sich, ihre Miteigentumsanteile nur an die anderen Miteigentümer zu veräußern, sofern nicht sämtliche Miteigentümer ihre Miteigentumsanteile an einem oder mehreren Grundstücken gemeinsam an einen Dritten veräußern.

Am 21. März 1966 schlossen der Kläger und seine drei Geschwister einen notariellen Tausch- und Kaufvertrag, der einen Teil der vorerwähnten Grundstücke betraf. Danach erhielten der Kläger und seine Geschwister Ingeborg und Hans von ihrem Bruder Günter einen Miteigentumsanteil von je 1/12 an einem Grundstück sowie einen Miteigentumsanteil von je 1/3 an einer auf einem anderen Grundstück errichteten, im Eigentum des Veräußerers Günter stehenden Kraftfahrzeughalle. Als Gegenleistung erhielt Günter von dem Kläger und seinen Geschwistern Ingeborg und Hans die Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken zu Alleineigentum. Als Gegenleistung für die Kfz-Halle erhielt er eine 700 qm große Fläche eines Grundstücks. Ferner tauschten die Geschwister Ingeborg und Hans ihre Miteigentumsanteile an Grundstücken wertgleich und schließlich verkaufte der Kläger noch seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück für 60 000 DM an seinen Bruder Hans.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) setzte mit vorläufigem Steuerbescheid Grunderwerbsteuer fest.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Zu Unrecht meint der Kläger, die vom FA der Grunderwerbsteuer unterworfenen Grundstückserwerbsvorgänge seien gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Auf Grund dieser Vorschrift ist der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Die Vorschrift bezweckt, den Beteiligten die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu erleichtern. Denn der Nachlaß wird, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterläßt, gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 1922, 2032 BGB). Die Miterben bilden kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Auflösung sie aber - vorbehaltlich der Vorschriften in den §§ 2043 bis 2045 BGB - jederzeit verlangen können (§ 2042 Abs. 1 BGB). Das geschieht in der Regel durch einen auf die Teilung des Nachlasses gerichteten Auseinandersetzungsvertrag oder auch mehrere solcher Verträge. Grundstückserwerbe, die auf einer solchen Auseinandersetzung beruhen, werden durch die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich begünstigt. Ist die Auseinandersetzung vollzogen, so ist die Steuerfreiheit verbraucht. Spätere Übertragungen genießen auch dann nicht mehr die Steuerfreiheit, wenn sie zwischen Personen vollzogen werden, die der ursprünglichen Erbengemeinschaft angehörten. Denn das einmal übertragene Grundstück gehört nicht mehr zum Nachlaß, und der Erwerb dient demzufolge nicht mehr zur Teilung des Nachlasses.

Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, erst die Vereinbarungen vom 21. März 1966 und vom 27. Juni 1966 enthielten Bestimmungen, die dem Erwerb zum Nachlaß gehöriger Grundstücke durch Miterben zur Teilung des Nachlasses gedient hätten. Durch den Vertrag vom 31. Dezember 1960 vereinbarten die Erben nach dem verstorbenen M eine Teilerbauseinandersetzung, die zwar nicht den gesamten Nachlaß, wohl aber die Grundstücke betraf, über die danach dann noch die weiteren Vereinbarungen vom 21. März 1966 und vom 27. Juni 1966 geschlossen wurden. Eine solche Teilerbauseinandersetzung ist möglich. Sie liegt z. B. bereits dann vor, wenn die Miterben für ein Grundstück formgültig vereinbaren, daß es ihnen künftig nicht mehr als Gesamthandseigentum, sondern entsprechend ihren Erbanteilen als Bruchteilseigentum gehören solle. Im Vollzug dieser Vereinbarung scheidet das Grundstück aus dem Nachlaßvermögen aus. Für die nunmehrigen Bruchteilseigentümer gelten nicht mehr die Vorschriften über die gesamthänderischen Bindungen (§§ 2032 ff. BGB, insbesondere 2033 Abs. 2 BGB), sondern die über das Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 1008 ff. BGB.

Entgegen der Annahme des Klägers kann aber nicht vereinbart werden, daß innerhalb einer fortbestehenden Erbengemeinschaft eine engere, nur einen Teil der Miterben umfassende Erbengemeinschaft begründet werde (vgl. Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum BGB, Bd. V, 1. Teil, 12. Aufl. 1974, § 2042 Anm. 20).

 

Fundstellen

BStBl II 1975, 271

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