Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug bei Mitgliedsbeiträgen an den Wirtschaftsrat der CDU

 

Leitsatz (NV)

Mitgliedsbeiträge eines Rechtsanwalts an den Wirtschaftsrat der CDU können Betriebsausgaben bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit sein.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 18

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielen im Rahmen einer Sozietät Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Rechtsanwälte. Der Kläger zu 1. ist Mitglied im Wirtschaftsrat der CDU e. V. (Verein). Den Mitgliedsbeitrag für 1983 in Höhe von 480 DM zog er im Streitjahr bei der Gewinnfeststellung der Sozietät als Sonderbetriebsausgabe ab. Der Verein ist nach seiner Satzung ein Zusammenschluß von Unternehmern und unternehmerisch Tätigen mit der Aufgabe, Berufs- und Standesinteressen wahrzunehmen und zu koordinieren und zu diesem Zweck an der Verwirklichung und Weiterentwicklung der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung im Sinne der sozialen Marktwirtschaft mitzuarbeiten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Abzug des Mitgliedsbeitrags als Betriebsausgabe mit der Begründung ab, der Verein verfolge auch allgemein-politische Ziele; die Unterstützung von politischen Anschauungen sei jedoch dem privaten Bereich zuzuordnen. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Dagegen richtet sich die gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Revision der Kläger, mit der Verletzung der §§ 60, 74 und 76 FGO als Verfahrensmängel und sinngemäß Verletzung materiellen Rechts gerügt werden.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und bei der Gewinnfeststellung den Mitgliedsbeitrag von 480 DM als Sonderbetriebsausgabe des Klägers zu 1. zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer Begründung wird insoweit gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

2. Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, daß Beitragszahlungen an eine Vereinigung, die nach ihrer Satzung Ziele verfolgt, welche geeignet sind, der Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebs zu dienen, und deren Geschäftsführung mit deren satzungsgemäßen Zielen übereinstimmt (Berufsverband), nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abzuziehen sind (vgl. Urteil vom 7. Juni 1988 VIII R 76/85, BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97, m. w. N.). Im Urteil in BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97 ist ferner dargelegt worden, daß der Wirtschaftsrat der CDU nach seiner Satzung ein Berufsverband ist. Das Urteil VIII R 76/85 ist zwar zu in den Jahren 1978 und 1979 gezahlten Beiträgen ergangen. Aus den tatsächlichen Feststellungen des FG geht jedoch hervor, daß die maßgeblichen, die Berufsverbandseigenschaft anzeigenden Satzungsbestimmungen im Streitjahr 1983 mit denen der Jahre 1978 und 1979 übereinstimmen. Danach kann der Mitgliedsbeitrag auch im Streitfall betrieblich verursacht und als Sonderbetriebsausgabe des Klägers zu 1. bei der Feststellung der Einkünfte der Kläger aus selbständiger Arbeit abziehbar sein. Der freiberufliche Betrieb des Klägers konnte durch die Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat in gleicher oder ähnlicher Weise wie gewerbliche Betriebe gefördert werden. Danach war das FG-Urteil, das auf einer anderen rechtlichen Wertung beruht, aufzuheben.

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Nach der Entscheidung in BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97 ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Geschäftsführung eines Berufsverbandes mit seinen satzungsgemäßen Zielen nicht übereinstimmt und der Steuerpflichtige dies bei der Beitragszahlung wußte oder für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Das FG wird bei seiner erneuten Verhandlung entsprechende Feststellungen nachholen müssen. Dazu wird auf das Urteil in BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97 und auf das nicht zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des V. Senats vom 28. Januar 1988 V R 48/88 Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416658

BFH/NV 1990, 360

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