Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Finanzrechtsweg für Anfechtungsklage bei Nichtvermarktungsprämien

 

Leitsatz (NV)

Für die Klage auf Aufhebung eines Bescheides einer Landeslandwirtschaftsstelle auf Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Prämie für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände zur Fleischerzeugung ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1; MOG 1972 § 29 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Mit Bewilligungsbescheid vom 29. August 1977 bewilligte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Prämie für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände zur Fleischerzeugung nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 (VO Nr. 1078/77) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 131/1). Diesen Bescheid widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 16. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1982 und forderte die bereits gezahlten Umstellungsprämien in Höhe von 51 836,36 DM im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß der Kläger Art. 3 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 1078/77 verletzt habe. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, den Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Das FG wies die Klage aus Sachgründen ab.

Mit seiner Revision beantragte der Kläger zunächst, unter Abänderung der Vorentscheidung dem Klageantrag zu entsprechen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats in richterlichem Antrag die Beteiligten auf das Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 VII R 131/82 (BFHE 144, 344, BStBl II 1986, 24) hingewiesen hatte, beantragte der Kläger, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges der Gerichtsbarkeit zu verweisen, zu der der Rechtsweg eröffnet ist. Der Beklagte stellte einen entsprechenden Verweisungsantrag.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, Feststellung der Unzulässigkeit des Finanzrechtsweges und entsprechend den Anträgen der Beteiligten zur Verweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges der Gerichtsbarkeit, zu der der Rechtsweg eröffnet ist (§ 34 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), im Streitfall an das . . . Verwaltungsgericht (VG). Das FG hat zu Unrecht - ohne weitere Begründung - den Finanzrechtsweg für gegeben erachtet und eine Sachentscheidung getroffen. Der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben, weil keiner der in § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 FGO bezeichneten Fälle vorliegt und für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art der Finanzrechtsweg auch nicht durch Gesetz eröffnet ist (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO). Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Zuweisungsvorschrift - § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) 1972 - sind nicht gegeben (vgl. jetzt § 34 MOG 1986). Diese Vorschrift eröffnet den Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten u. a. über ,,Erzeugerprämien". Die dem Kläger gewährte Prämie, über deren Rückforderung gestritten wird - eine Prämie für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände zur Fleischerzeugung nach der VO Nr. 1078/77 -, ist keine solche Prämie, sondern eine Nichtvermarktungsprämie. Für Streitigkeiten über eine derartige Prämie ist mangels anderweitiger Rechtswegzuweisung der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 144, 344, BStBl II 1986, 24. Örtlich zuständiges VG des ersten Rechtszuges ist im Streitfall das . . . Verwaltungsgericht (§§ 45, 52 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Eine Entscheidung über die Kosten des Klageverfahrens vor dem FG war nicht zu treffen (vgl. § 136 Abs. 4 FGO). Eine - mögliche - Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hält der Senat nicht für angebracht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Oktober 1982 II R 90/79, BFHE 137, 192, 194 ff., BStBl II 1983, 180, 182).

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 450

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge