Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Prozeßvollmacht

 

Leitsatz (NV)

1. Die Unterzeichnung einer Prozeßvollmacht mit einem der beiden Namen eines Doppelnamens ist formwirksam, wenn diese Unterzeichnung sich deutlich von einer Paraphe unterscheidet und sicher ist, daß die Unterschrift von dem betreffenden Prozeßbeteiligten stammt.

2. Ein Prozeßbevollmächtigter kann eine ansonsten ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde, die kein Datum der Unterschriftsleistung und keinen Hinweis auf das konkrete gerichtliche Verfahren enthält, dadurch ausreichend konkretisieren, daß er sie der Klageschrift beiheftet.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3 Sätze 1-2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 20.09.1991 - III R 117/89 (NV); BFH/NV 1992, 673

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 23

BFHE 1992, 103

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