Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kreishandwerkerschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist als Berufsvertretung oder Berufsverband nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 LAG nicht von der Vermögensabgabe befreit.

 

Normenkette

LAG § 18 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende Kreishandwerkerschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wurde zu den Vorauszahlungen auf die Vermögensabgabe im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Lastenausgleichsgesetzes, letzter Satz, herangezogen, wonach Berufsvertretungen und Berufsverbände von der Vermögensabgabe nicht befreit sind. Beschwerde an die Oberfinanzdirektion und Berufung waren erfolglos. In der Rechtsbeschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin, wie schon im bisherigen Verfahren, ihre Zugehörigkeit zu den Berufsvertretungen und Berufsverbänden im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O. Sie glaubt insbesondere deshalb nicht unter die die Abgabenbefreiung ausschließende Vorschrift zu fallen, weil sie die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und nicht etwa - wie z. B. die Innungen - die Interessen eines bestimmten Berufsstandes, der Bäcker, Metzger, Klempner, Maler usw. vertrete. Im übrigen hätten die Vorbehörden den öffentlich-rechtlichen Charakter der Kreishandwerkschaften (übrigens auch der Innungen) insofern nicht richtig gewürdigt, als diese Körperschaften eine Reihe von Hoheitsaufgaben und öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausübten, wie z. B. überwachung des Lehrlingswesens, Abnahme von Prüfungen, Führung eines Dienstsiegels usw.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Senat tritt der Beurteilung, wie sie das Finanzgericht in übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesministers der Finanzen (Lastenausgleichs-Kartei § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Karte 3) getroffen hat, bei, daß die Beschwerdeführerin ebenso wie die Handelskammern, Gewerbekammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern und ähnliche Einrichtungen zu den Berufsvertretungen oder Berufsverbänden gehöre. Aus der Stellung des die Berufsvertretungen und Berufsverbände von der Befreiung ausschließenden § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Lastenausgleichsgesetzes unter den Befreiungsvorschriften für die Körperschaften des öffentlichen Rechts ergibt sich eindeutig, daß auch die Berufsverbände und Berufsvertretungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter schlechthin und unbeschadet der gleichzeitigen Erfüllung gewisser hoheitlicher Aufgaben von der Befreiung von der Vermögensabgabe ausgenommen sein sollten. Wenn die Beschwerdeführerin weiter meint, sie gehöre deshalb nicht zu den Berufsvertretungen bzw. Berufsverbänden, weil sie nicht einen bestimmten Einzelberufszweig, sondern die Gesamtinteressen aller Handwerker vertrete, so kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil I 104/53 U vom 12. Juli 1955 (Bundessteuerblatt 1955 III S. 271) zur Frage der Befreiung eines Berufsverbandes von der Körperschaftsteuer nach § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Körperschaftsteuergesetzes eingehend dargelegt, daß die Zusammenfassung von Angehörigen verschiedener Zweige der gewerblichen Wirtschaft in einem Verband (horizontale Gliederung) - im Gegensatz zu der rein fachlichen Zusammenfassung (vertikale Gliederung) - der Anerkennung des Verbandes als "Berufsverband" nicht entgegenstehe, wenn im übrigen der betreffende Verband die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrnehme. Dem schließt sich der erkennende Senat zur Auslegung des Begriffs "Berufsverband" im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Lastenausgleichsgesetzes an.

Hiernach mußte die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424039

BStBl III 1955, 398

BFHE 1956, 517

BFHE 61, 517

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