Leitsatz (amtlich)

Die Revision gegen das Urteil des FG über die gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltungsbehörde gerichtete Klage wird nicht dadurch gegenstandslos, daß das FG in der Hauptsache entscheidet und die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision beim BFH anhängig wird. ...

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Gründe

... Die Revision ist unbegründet.

Nach ihrer Entscheidung im Streitfall hat die Vorinstanz in der Hauptsache entschieden. Die dagegen eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Gleichwohl ist die Revision im vorliegenden Fall nicht gegenstandslos geworden. Mit ihr kann die Klägerin erreichen, daß der BFH die klagabweisende Entscheidung des FG aufhebt und die Sache an das FG zurückverweist, das dann ggf. die Verwaltungsbehörde verpflichten kann, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts auszusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BFHE 119, 373, BStBl II 1976, 682). Da die Verwaltungsbehörde die Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache im gerichtlichen Verfahren aussetzen kann, besteht für die Revision ein Rechtsschutzbedürfnis, das auch dann nicht wegfällt, wenn die Aussetzung der Vollziehung unmittelbar beim BFH als dem für die Hauptsache zuständigen Gericht beantragt werden kann. Denn diese Alternative der Aussetzung der Vollziehung könnte der Betroffene nur durch die Rücknahme der Klage wählen (s. BFH-Beschluß vom 4. Dezember 1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; vgl. auch BFH-Beschluß vom 6. August 1970 IV B 13/69, BFHE 100, 17, BStBl II 1970, 786).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72140

BStBl II 1977, 82

BFHE 1977, 428

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