Leitsatz (amtlich)

Der Senat tritt dem Urteil des Bundesfinanzhofs V z 92/57 U vom 22. Mai 1958 (BStBl 1958 III S. 321, Slg. Bd. 67 S. 131) in der Auffassung bei, daß die Zustimmung des Vorstehers des Finanzamts zur Umwandlung eines Einspruchs in eine Sprungberufung innerhalb eines Monats seit der Einlegung des Einspruchs zu erklären ist.

 

Normenkette

AO § 261

 

Tatbestand

Gegenstand der. Rb. des Vorstehers des Finanzamts war die Frage, ob die Frist für den Vorsteher des Finanzamts bei Umwandlung eines Einspruchs in eine Sprungberufung vom Tage der Einlegung des Einspruchs oder von dem der Umwandlung des Einspruchs in die Sprungberufung zu berechnen sei. Der Vorsteher des Finanzamts war der Ansicht, es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, dem Vorsteher des Finanzamts eine ausreichende Überlegungszeit einzuräumen und entbehrliche Verfahrensförmlichkeiten gegenüber zwingenden Belangen des Rechtsschutzes, der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit zurückzustellen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat sah die Rb. nicht als begründet an. Er nahm wie folgt Stellung:

Diese Einwendungen vermögen den Senat nicht zu veranlassen, von der Auslegung, die dem Gesetz durch das Urteil des Bundesfinanzhofs V z 92/57 U (BStBl 1958 III S. 321, Slg. Bd. 67 S. 131) gegeben wurde, abzuweichen. Solange nach der Verordnung vom 1. Dezember 1930 (RGBl 1930 I S. 517, 561) die Einwilligungserklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen mußte, stand dem Vorsteher des Finanzamts, wenn das Rechtsmittel kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wurde, keine ausreichende Überlegungszeit zur Verfügung. Diesem Umstand hat die Verordnung vom 18. März 1933 (RGBl 1933 I S. 109, 119) dadurch Rechnung getragen, daß sie für die Einwilligung eine Frist bis zum Ablauf eines Monats von der Einlegung des Rechtsmittels ab zugelassen hat. Die Schlußfolgerung, daß die Absicht des Gesetzgebers zu der Auslegung berechtige, daß bei der nachträglichen Umwandlung des Einspruchs in die Sprungberufung die Monatsfrist nicht mit der Einlegung des Einspruchs, sondern mit dem Umwandlungsantrag beginne, ist aber nicht begründet. Es war Sache des Gesetzgebers, den Beginn und die Dauer der Einwilligungsfrist zu bestimmen. Er hat als Beginn der Frist den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung gewählt und damit die zeitliche Grenze auch für den Fall der späteren Umwandlung des zunächst eingelegten Einspruchs in die Sprungberufung gezogen. Denn auch in diesem Fall ist, wie die Vorentscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, als Einlegung des Rechtsmittels die Einlegung des Einspruchs anzusehen. Der Reichsfinanzhof hat bereits im Urteil V A 700/33 vom 26. Januar 1934 (RStBl 1934 S. 165, Slg. Bd. 35 S. 157) darauf hingewiesen, daß der Übergang vom Einspruch zur Sprungberufung nicht die Zurücknahme des Einspruchs verbunden mit der Einlegung der Berufung, sondern eine Änderung in der Charakterisierung des nur einmal eingelegten Rechtsmittels darstelle. Der Wortlaut des Gesetzes läßt es nicht zu, für ein in einem bestimmten Zeitpunkt eingelegtes Rechtsmittel eine verschiedene Einwilligungsfrist anzusetzen, je nachdem, ob das Rechtsmittel sofort als Sprungberufung eingelegt oder ob es später in eine solche umgewandelt wurde.

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 524

BFHE 1962, 709

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