Leitsatz (amtlich)

3 des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1951 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1951 S. 87) verstößt nicht dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß er auch die Eigentümer von Körperschaftswaldungen der Umlage der Landwirtschaftskammern unterwirft.

GG Art. 3 Abs. 1; Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-

 

Normenkette

UmlGNW 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Bfin., eine Gemeinde, ist mit ihrem forstwirtschaftlichen Betrieb durch Bescheid des Finanzamts vom 26. Juni 1961 auf Grund des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG -) vom 17. Juli 1951 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1951 S. 87) für das Kalenderjahr 1961 zu einer Umlage der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in Höhe von 73,50 DM herangezogen worden.

Einspruch und Berufung, mit denen die Bfin. geltend machte, die Heranziehung des Gemeindewaldes zu dieser Umlage verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht hat es dahingestellt gelassen, ob es sich bei der Umlage der Landwirtschaftskammern nach dem Gesetz vom 17. Juli 1951 (a. a. O.) um Beiträge im Sinne des Abgabenrechts handelt. Denn für das Entstehen der Beitrags- bzw. Umlagepflicht komme es nicht darauf an, daß das Mitglied den Nutzen der Kammer tatsächlich und unmittelbar wahrnehme. Es genüge vielmehr, daß die Möglichkeit bestehe, die Vorteile auszunutzen. Diese Möglichkeit habe die Bfin. auch als kommunale Waldbesitzerin.

Mit der Rb., die das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat, rügt die Bfin. unrichtige Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Heranziehung des Gemeindewaldes zur Umlage verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach § 287 Ziff. 2 AO dem Verfahren beigetreten. Er hält die Rb. an den Bundesfinanzhof gegen das Urteil des Finanzgerichts für gegeben. In sachlicher Hinsicht tritt er der Auffassung des Finanzgerichts bei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

I. - Der Bundesfinanzhof ist für die Entscheidung über die Rb. zuständig. Die Umlage wird nach § 13 Abs. 1 UmlG von den Finanzämtern veranlagt. Die Umlagebescheide gelten nach § 13 Abs. 2 UmlG als Bescheide im Sinne des § 211 AO. Auf das Verfahren zur Festsetzung, Erhebung, Beitreibung, Stundung und Erstattung der Umlage sowie auf das Rechtsmittelverfahren sind nach § 12 Abs. 1 UmlG die Bestimmungen der Steuergesetze, insbesondere der AO, entsprechend anzuwenden. Damit ist gegen die Umlagebescheide nach § 229 Abs. 1 AO das Berufungsverfahren und in diesem Berufungsverfahren nach § 229 Abs. 2 AO gegen die Berufungsentscheidung des Finanzgerichts die Rb. gegeben, über die der Bundesfinanzhof entscheidet.

II. - Das Finanzgericht ist, wie sich aus der Begründung der Vorentscheidung ergibt, davon ausgegangen, daß es sich bei der Umlage nach dem UmlG um einen Beitrag im Sinne des § 1 Abs. 1 AO handelt, wenn es auch letztlich diese Frage offengelassen hat. Auch die Bfin. vertritt dieselbe Ansicht, ebenso der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, obwohl er in seiner Stellungnahme vom 2. März 1965 auch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für die Herzogtümer Coburg und Gotha vom 16. Dezember 1912 hinweist, nach dem der Beitrag für die Landwirtschaftskammer Steuercharakter trägt. Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, daß die Umlage Beitragscharakter hat.

Nach der üblichen, auch vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen 2 BvL 31, 33/56 vom 4. Februar 1958 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 7 S. 244 ff. (254)), 1 BvL 1, 7/58 vom 20. Mai 1959 (BVerfGE Bd. 9 S. 291 ff. (297)) und 2 BvL 27/60 vom 16. Oktober 1962 (BVerfGE Bd. 14 S. 312 ff. (317)) gebilligten Begriffsbestimmung wird als Beitrag die Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung (Veranstaltung) bezeichnet. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung. Das Gemeinwesen stellt eine Einrichtung zur Verfügung; wer davon besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (BVerfGE Bd. 9 S. 297). Schon die Bezeichnung einer öffentlichen Abgabe als "Beitrag" oder "Umlage" spricht für ihren Beitragscharakter (BVerfGE Bd. 7 S. 255).

In Nordrhein-Westfalen sind die Landwirtschaftskammern durch das Gesetz über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen - LWK-Gesetz - vom 11. Februar 1949 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1949 S. 53) errichtet worden. Sie sind rechtsfähig (ß 20 Abs. 1 LWK-Gesetz). Die Aufgabe der Landwirtschaftskammern besteht darin, die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und zu betreuen (ß 2 Abs. 1 Satz 1 LWK-Gesetz). Zur Landwirtschaft gehört auch die Forstwirtschaft (ß 3 Abs. 1 LWK-Gesetz). Die Landwirtschaftskammern bestehen aus Mitgliedern, die unmittelbar und geheim gewählt werden, und aus Mitgliedern, die von der Hauptversammlung berufen werden (§§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 2 LWK-Gesetz). Es handelt sich danach um Selbstverwaltungskörperschaften, die die Interessen eines Berufsstandes wahrnehmen und für dessen Förderung sorgen sollen. Insofern können sie mit den Industrie- und Handelskammern verglichen werden, deren Beiträge nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster III A 7/59 vom 22. Juli 1959 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1960 S. 214) ebenfalls Beitragscharakter haben. Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht bereits darin, daß die Industrie- und Handelskammern die Interessen der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden wahrnehmen und für deren Förderung sorgen, eine Gegenleistung, die den Beitragscharakter begründet. Das entspricht der vom Finanzgericht erwähnten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, nach der es nicht darauf ankommt, daß das Mitglied den Nutzen der Kammer tatsächlich und unmittelbar wahrnimmt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß 1 BvL 1, 7/58 vom 20. Mai 1959 (a. a. O.) ausgeführt, daß die Abgrenzung des Kreises der Pflichtigen nach der Art des möglichen Nutzens zu bestimmen ist. Der Senat stimmt dieser Auffassung zu.

III. - Die Bfin., die von der oben zu II dargelegten Rechtsauffassung ausgeht, sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß sie als Eigentümerin eines Körperschaftswaldes zu der Umlage nach § 3 UmlG herangezogen wird, obwohl kraft Gesetzes für den Staats- und Körperschaftswald keinerlei Möglichkeit bestehe, die von der Landwirtschaftskammer im Bereich der Forstwirtschaft gewährten Vorteile auszunutzen. Zur Begründung beruft sie sich einmal darauf, daß ihr als Gemeinde für die Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer keine Wahlberechtigung zustehe, so daß sie in den zuständigen Organen der Kammer ihre Interessen nicht vertreten könne. Mit diesem Einwand kann die Bfin. nicht durchdringen. Das LWK-Gesetz schließt die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht grundsätzlich von der Wahlberechtigung aus. Nach § 5 Abs. 3 LWK-Gesetz ist auch eine juristische Person wahlberechtigt, wenn sie als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ihren Sitz seit drei Monaten ununterbrochen im Wahlbezirk hat und ihre Einkünfte vorwiegend aus den von ihr bewirtschafteten, im Landwirtschaftskammerbezirk liegenden wirtschaftlichen Betrieb herrühren. Es kann also auch eine Gemeinde, die diese beiden Voraussetzungen erfüllt, wahlberechtigt sein. Es mag zwar zutreffen, daß, wie die Bfin. behauptet, sehr viele Gemeinden deswegen nicht wahlberechtigt sind, weil sie ihre Einkünfte nicht vorwiegend aus dem von ihr bewirtschafteten Waldbesitz beziehen. Das Finanzgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß diese Beschränkung des Wahlrechts keine Ausnahmeregelung für juristische Personen ist, sondern daß sie nach § 5 Abs. 1 LWK-Gesetz auch für natürliche Personen besteht, indem dort als Voraussetzung der Wahlberechtigung u. a. verlangt wird, daß die natürliche Person "im Hauptberuf" Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist. Es ist dem Finanzgericht darin zuzustimmen, daß der Gesetzgeber mit dieser Beschränkung der Wahlberechtigung nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat. Er hat vielmehr, wie die Vorentscheidung mit Recht hervorhebt, damit das Ziel verfolgt, das Wahlrecht nur solchen - natürlichen und juristischen - Personen einzuräumen, die mit der Landwirtschaft besonders verbunden sind, um sicherzustellen, daß die Mitglieder der Landwirtschaftskammern nicht aus berufsfremden und andere Ziele verfolgenden Interessentengruppen gestellt werden. Auch vom passiven Wahlrecht ist eine juristische Person, wenn sie die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 6 Abs. 1 LWK-Gesetz sind zwar nur wahlberechtigte natürliche Personen wählbar. Das erklärt sich daraus, daß eine juristische Person die den gewählten Mitgliedern obliegenden Aufgaben nur durch eine natürliche Person wahrnehmen kann. § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum LWK-Gesetz vom 5. Juli 1949 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1949 S. 203) bestimmt deshalb auch, daß für juristische Personen der von ihnen bevollmächtigte Vertreter wahlberechtigt ist. Nach § 7 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum LWK-Gesetz vom 5. Juli 1949 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1949 S. 205) ist dieser Vertreter der juristischen Person in die Wählerliste einzutragen. Er ist als wahlberechtigte natürliche Person im Sinne des § 6 Abs. 1 LWK-Gesetz damit wählbar, wenn er die übrigen dort geforderten Voraussetzungen erfüllt. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird schließlich auch nicht dadurch verletzt, daß unter den nach § 13 Abs. 2 Buchst. b LWK-Gesetz zu berufenden Mitgliedern nur die Gruppe der Privatwaldbesitzer und nicht die der Besitzer von Körperschaftswaldungen aufgeführt ist.

Zur weiteren Begründung dafür, daß für den Staats- und Körperschaftswald kraft Gesetzes keinerlei Möglichkeit bestehe, die von der Landwirtschaftskammer im Bereich der Forstwirtschaft gewährten Vorteile auszunutzen, beruft sich die Bfin. auf die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze des Waldes - WSchG - vom 31. März 1950 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1950 S. 63) und der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz - WSchGVO - vom 28. November 1950 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1950 S. 195) sowie auf eine Preußische Verordnung "die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Forsten in den Provinzen Sachsen, Westphalen, Kleve, Berg und Nieder-Rhein betreffend" vom 24. Dezember 1816 (Preußische Gesetzessammlung 1817 S. 57) und auf die Instruktion betreffend die Verwaltung der Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in den Regierungsbezirken Arnsberg und Minden vom 19. Mai 1957 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1857 S. 163). Auch mit diesem Einwand kann die Bfin. nicht durchdringen. Nach § 5 Abs. 2 WSchVO werden für die Privatwaldungen die in § 6 WSchVO näher umschriebenen Aufgaben der sachkundigen Beratung und Betreuung der Forstwirtschaft im Sinne des WSchG von den Landesbeauftragten bei den Landwirtschaftskammern (Forstabteilungen und Forstämter der Landwirtschaftskammern) als höhere und untere Forstbehörden wahrgenommen. Der Finanzminister weist in seiner Stellungnahme mit Recht darauf hin, daß es sich bei diesen Aufgaben um hoheitliche Aufgaben handelt, die nach der Präambel des WSchG mit Rücksicht auf die Bedeutung des Waldes für die Wirtschaft und Kultur des Landes wahrgenommen werden. Sie haben unmittelbar nichts mit den berufsständischen Aufgaben zu tun, die die Landwirtschaftskammern nach § 2 Abs. 1 LWK-Gesetz im Interesse des Berufsstandes wahrzunehmen haben. Auch die Regelung der Verwaltung von Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in der von der Bfin. angeführten Preußischen Verordnung vom 24. Dezember 1816 und in der Instruktion vom 19. Mai 1957 betrifft nur hoheitliche Aufgaben. Zudem sind diese hoheitlichen Aufgaben auch nicht den Landwirtschaftskammern selbst übertragen worden, sondern den Landesbeauftragten bei diesen Kammern. Diese Landesbeauftragten sind, wie der Finanzminister mit Recht hervorhebt, nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 10. Juli 1962 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1962 S. 421) Landesmittelbehörden. Die ihnen obliegenden hoheitlichen Aufgaben werden nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Finanzministers in seiner Stellungnahme vom 2. März 1965 nicht aus der Umlage, sondern aus Mitteln des Landes besonders finanziert. Zudem müssen, wie der Finanzminister in seiner Stellungnahme weiter ausführt, auch die Privatwaldbesitzer für alle speziellen forstlichen Betreuungsmaßnahmen Gebühren zahlen und sind, soweit es sich um größeren Waldbesitz handelt, gezwungen, eigene Forstdienstkräfte einzustellen und zu besolden. Sie stehen sich also entgegen der Behauptung der Bfin. auch in diesen Punkten nicht günstiger als die Besitzer von Körperschaftswald.

Nach alledem kann nach Auffassung des Senats keine Rede davon sein, daß die Bfin. als Besitzerin von Körperschaftswald schon auf Grund der gesetzlichen Vorschriften davon ausgeschlossen ist, Vorteile aus der Tätigkeit der Kammer zu ziehen. Darüber hinaus tritt der Senat der Auffassung des Finanzgerichts und des Finanzministers bei, daß die Gemeinden auch tatsächlich Vorteile von der Tätigkeit der Kammern haben. Es ist dem Finanzminister darin zuzustimmen, daß die Ergebnisse der allgemeinen Förderung des Waldbesitzes auf wirtschaftspolitischem, wissenschaftlichem, rechtlichem und publizistischem Gebiet im allgemeinen dem ganzen Wirtschaftszweig und nicht nur den Privatwaldbesitzern zugute kommen. Das gleiche gilt für die besonderen Aufgaben der Kammern, z. B. die Unterstützung der Behörden und Gerichte durch Erstattung von Gutachten und Gestellung von Sachverständigen und die Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen der Kammern. Es ist dem Finanzminister auch darin zuzustimmen, daß es sich bei der Unterhaltung von Landwirtschaftsschulen nach § 2 Abs. 1 Buchst. b des LWK-Gesetzes um eine Selbstverwaltungsaufgabe der Kammern handelt, aus der die Bfin., wie sie selbst einräumt, dadurch Vorteile zieht, daß sie sich wie die anderen Gemeinden der von der Landwirtschaftskammer unterhaltenen Landesforstschule zur Ausbildung des Nachwuchses an Forstbediensteten bedient.

§ 3 UmlG verstößt demnach nicht dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß er auch die Eigentümer von Körperschaftswaldungen zur Umlage der Landwirtschaftskammern heranzieht. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Umlage für den Körperschaftswald in derselben Höhe festgesetzt wird, wie für den übrigen Waldbesitz. Auch sonst ist kein Verstoß gegen das GG erkennbar. Insbesondere ist es nicht grundgesetzwidrig, daß das LWK-Gesetz Zwangsmitgliedschaft vorschreibt (vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 541/57 vom 19. Dezember 1962, NJW 1963 S. 195, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts I C 155/59 vom 13. März 1962, mitgeteilt in Deutsches Steuerrecht 1962 S. 108).

Nach alledem erweist sich die Rb. als unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411716

BStBl III 1965, 563

BFHE 1966, 171

BFHE 83, 171

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